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118

Kaminfegeret - Ordnung

dcr 88 >2, >Z u. 14.

§ 12. Zedkr Schornftein, der zu einer gewö-nlichen Koch- oder
HcipungSeinrichtunq gehört, soll jährlich viermal (im October,
Dezember. Februar und April) qereinigt werden.

Iene Schornsteine dagegcn, welche dcn Dackern, Bierbrauern,
Seifensicdern und ahnlichen Gewerben -um Geschästsbetriebe nö-
thig sind, und daher außergewöhnlich oft gebraucht werden, sind
hausiger, und -war wenigstenS alle -wei Monate einmal zu reinigen,
wobei icdoch den Polizeibehörden überlaffen bleibt, bei denienigen
Gcwerben, die nicht daS ganze Jahr hindurch Ln bestäi digem Betricb
erhalten werden, auf Ansuchen der Eigeuthümer andcre angemeffene
Zciträume zur Rcinigung dcr Schornsteine festznseHen.

Die ruffischcn Ofenkamine sind des Winters gewöhnlich zweimal
lDezember und Februar) zu reinigen, und wenn sich Gtanzrn-
darin so festgescpt hat, daß er mit der Bürfte nicht abgeht, sind die-
selben auSzubrennen.

Die zur Ableitnng deS RaucheS von Küchen verwendeten rnssifchen
Kamine unterliegcn rücksichtlich der Zaht der Rcinigung den allgemei-
ncn Vcstimmungen.

§ i3. Das AuSbrennen der Kamine überhanpt darf nur bei Dag
und mit polizcilicher Erlaubniß gcschchen.

8 14. AlS Lohn für daS Reinigcn (Fegen) wird im Allgemeinen
festgesept:

») Für eine Hurte*) oder ein sogenannteS Rauchtoch 2 kr.

1») Für ein Kamin, wclchcS durch rin Stockwerk, ein-
schließlich dcS DachraumcS rcicht . . . . 4 kr.

c) Für ein Kamin, welcheS durch zwci Stockwcrke,
einschlicsilich dcS DachraumcS rcicht . . . K kr.

ü) Für ciu Kamin, wclchcS durch drci Stockwcrkc, ein-

schlicßlich dcS DachraumcS reicht . . . . 8 kr.

e) Für cin Kam n, welchcS durch vicr Stockwerkc, ein-

schlicßlich des DachraumeS reicht . . . . 10 kr.

Bci cngcn odcr fogenanntcn russischcn Kamincn ist für cin ekn-
stöckigcS 5, kr., für ein zweistöckigcS 8 fr., für ein drcistöckigeS t l kr.
und für cin vicrstockigeS 14 kr. zu zahlcn.

Für daS AuSbrennen dcr Kamine darf in Anrcchnnng gebracht
wcrdcn:

,) Bei einem einstöckigcn Baue . . . . 36 kr.

b) Bei cinrm zwcistöckigcn Baue . . . . 40 kr.

c) Bci eincm drei- und viirstöckigrn Baue . .44 kr.

Halbstöckc (SntresolS) und Mansarden werden atS ganze Stock-
werkc bchandclt.

*) Untcr „Hnrte" ist -st verstihen: ein Rauchabzugloch, welcheS
entwcder Stcllc cincS cigcntlichcn KaminS vrrtrilt odcr den Rauch ei-
ncr für sich bcstchcnden Fcucrstätte Ln cin andercS, in demsclben Stocke
besindlicheS und für cine weitere Fcuerstätte bestimmteS Kamin leitct.
 
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