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werden, deS andern Morgens vor 8 Uhr auf der Polizeiwachtstube nach-
Iräglich anzuzeigen.

Ü. Wer einen fremden Arbeiter einstcllt, einen Dienftboten annimntt,
darf dieS nur thun, wenn derselbe mit Paßbuch, Wanderbuch oder Dienst-
buch verseben Lst, und ist der Liusteller mit dem Eingestellten verpflichtet,
dafür -u sorgen, daß der HeimathSauSweiö spatestenS binnen 3 Tagen
auf dem Polizeibureau deponirt wird.

7. Wcr ledige fchwangere Fremde o-ne Erlaubniß deS OberamteS
behcrbergt, -at nam-afte Geldstrafe zu gewärtigen.

Gcheimmittkl »nd Giftvrrkmif.

Ge-eimmittel, d.-. Substanzen, deren Zusammensepung ganz
oder t-eilweise ge-eim ge-altcn wird, und womit krank-asteZustände bei
Menschen oder T-iercu beseitigt werden sollen, dürfen nur nach einge-
holter besouderer Genchmigung der SanitätS-Commission und nur von
den zum Arzneiverkauf berechtigtcn Personen verkauft werdcn.

2. Wer o-ne crhaltene Erlaubniß, oder ohne zum Perkauf von Arz-
neien berechtigt zu sciu, Gebeimmittel verkauft odcr dcn Berkaus derselben
ankündigt, odcr sonst zum Ankaus derselbcn iu öffentlichen Blättern auf-
sordert, verfällt iu eine Gcldstrafe von 15 bis 50 ff. oder iu eine Ge*
fangnißstra.'e von 4 Wochen.

(Minist d. I. vom 2. Ianuar 1852, NegierungSblatt No. 2.)

3. Gifte und giftentbalteudc Subftanzen zu vcrkaufen, ist nur auS-
nahmSwcisc den Apotbckern und Materialhandlern gegen Einhaltung be-
stimmter VorstchtSmaßrcgeln gestattet, in der Negel ader vcrboten.

4. Der Verkaus von arsenik-altigem Fliegenpapier ist bei I5Gulden
Strafe verboten. (Berordnung vom 24. Marz 1808, RegierungSbl- No.
10. Ministcrialverordnung vom 24. Iuli 1815, No. 8116.)

5. DaS dttgcn von Gift auf den Feldern zur Vertilgung der Mäuse
ist verbotcn. (Ncgicrungobl. von 1818, S. 150.) Ueber Tranöport der
GLste s. Verordnung vom 6. Nev. 1810, RegierungSbl. S. 291.

Gesiildt ^rdnuiiii

vom 15. April 1809 (Negicrungöblatt No. XIX), nach dem von Großh.
Oberamte dahicr unter'm 26. Scptember 1857 bckannt gcmachten AuSzuge.

1. Hauptpflichten und Rechte deS Dienstboten.

Der Dienstbote hat dcr Herrschaft Gchorsam und Chrerbietung zu
erweisen, stch allen ihm bestimmten, auShilfSwcise auch den Nlcht mit ihm
auSgcmachlen danölichen Geschaften treu und steißig zu unterziehen, und
Vrrweise mit Bcscheldcnheit auznnchmen, selbst wenn er ste nicht verdjent
zu -abcn glaubt. (H 25. 29.)

Obne Erlaubniß darf dcr Dienstbote daS HauS nicht verlassen, nicht
über die erlaubte Zeit anSblciben, sclbst zur ctwa bcdungcnen Zcit nicht
e-er foi tgc-cn, bis cr die uolhwcndigen Geschafte besorgt und scin Weg-
gchen angczeigt -at. (h 28.)

Sowohl in als außer dem Hause -at er stch einer gesttteten Auf-
führnng zn btfleißigcn.

Der Dicnst ist znr bcstimmten Zeit anzutreten, bei Vermeidung
Polizcilicher Zwangomittcl. Ber -artnackiger Weigerung deS AntrrttS
mnß daS Hattgeld znruckgegeben und Entschadigung geleistct weiden.
Grunde, welche dcn Anotrtlt anS dem Dienftc rechlfertigcn, entschuldzgen
auch dte Berweigcruug deS AntrittS. (tz 20.)

Wer ohue gcscpliche Ursache auS dem Dienste gcht, wird von dcr
Polizcioehörce zur Veraunvonung uud Strase gezogcu, zur Fortsepung
dco DicnsteS angcbaltcn und -at bei -artnacktgcr Welgerung den veran-
laßtcn weitcren Aufwand zu tragen. Wer wisscntlich dem entlaufencn
 
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