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4. Der Verkaus an anderttt Orten, m den Strasen, vor dcrn Karlo.
thore ist bei namhaf er S:rafc verdotcn.

(Oberamtsbeschlusse vom 24. Januar 1 40, vom 3. Zkov. i847 und
vom 30. Sept. 1857.)

5. Wer Vieh zum Verkaufe auf den Markt bringt, bat ein Zeugniß
deö OrtSvorstandcS mitzubringen. kav eas Vieh gesund sei und keine
Seuche in der Umgegcnd hcrrsche.

(Ministerialverordnung vom 8. Februar 1828, R.-Bl. S. 23.) ^

. IV. Meßordnung. "

1. Die Meffe ßndet jahrlich 2mal auf dem KarlSptatze statt, im
Frühiahre 8 Tage, im Spätjahre 14 Tage lan,

2. Wer Meßfremde in Privathausern beherbergt, muß binnen den
ersten 24 Stunden bei Strafvermeiden dieselben auf dem Paßbureau an«
zeigen.

3 Die fremden Kaufleute und Krämer, welche die Mestt beziehcn,
haben deS MorqcnS zwisch» n 7 nnd 8 Udr ihre Reiseurkundcn gegen Em-
pfangnahme einer AufcnthaltSkane abzugeben unv kürfen vorber beiBcr-
meidung einer Strase von 5 fl ihre Waaren zum Verkauf nicht auö-
legcn.

4. An Sonn- und Feiertagen dürsen dic PerkaufSbndcn crst um 11
Uhr BormittagS, die Schaubuden erst um 3 Uhr NachmittagS gcöffnct
werden.

5. In WirthShäusern und Privathausern könncn Kaufleute nur dann
seilbieten, wenn alle Budcn auf dem Meßplahe desept sind und dieS vor-
her auf dem Potizeidurcau angezeigt wirk.

0. AlleS Daufircn ist wahrend ker Mcßzeit streng untersagt.

7. Zum Bezug der Meffe werden nicht zugelaffen: Glnckshasen- und
Orgelmanner, Marionetten- und Taschensp.eler, Flcckscifebankler u Lack-
derciter, Kord- und Regcnschirmflickcr, berumzithcnde Schecrenschleiser u.
Zinngießer, sowie alle Berkaufcr von Buchern und Druckschristen jtdcr
Art, namentlich Provbczciungen, Traumbuchlein u. dgl.

8. LandSfremke Mcßbcsuchcr, die sich vcrkachtig machcn und ohne ge-
-örige LegitimalionSpapicre sind, wcrccu sortgcwicsen okcr unter UM'
stanken übcr die Mcßzcit in Vcrwahr geneunncu.

(OberamtSbeschluß vom 14. Mai 1857 )

V. Marktgefallc-Ordnring vonr 29. Ianuar 181.7.

' 1. Bon allcn Marktgegenstanden, die hier verkauft werden, die vom
Fruchtmarkt aus^cno.nmen, hat kcrjcnigc. welcher sie znr Stakt briugt,
zu entrichten:

Für eincn Korb okcr Sack.l kr.

„ „ Schubkarren . . . ... . 2 kr.

„ „ zwciräkcrigcn Karren . . . . . 4 kr.

„ „ Wagen . . . . . . . . 8 kr.

und dieS an jedem Tage im Jahre ohne Rücksicht auf besondere Markt-

tagc.

2. Während dcr Dauer der beiden Meffen und bei einer mit dem
Markte im Pcrhältniß stehenkcn Vcnupung deS zur AuSbrcitung der
Daare nöthigcn RaumcS, wenn der Vcrkauf nicht kircct au? kcm Kar-
ren, Wagen okcr Korb gcschrcht, ist dic koppcltc Gcbnhr zu cntrichken.

3. DaS Gleichc gilt wahrcnd kcr Mcffc vou Höcklcrn und Hanblern
der Stadt, die zu ankcren Zeiten für ihrcn Stank nur 2 kr. täglich zadlen.

4. Defreit vom Marktgcld sind ganz unb bei Meßzeit zur Hälfte die
Bcwohncr dcr ftädtischcn Gemarkung, die Bürgcr von Ncuenhrim und

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