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H 5. Den Mkygermeiftkrn ift nicht gestattet. wissentlich krankecr Vieb
oder von dem in 8 6 dezeichneten Fleische zu kaufen. (Edendas. Ads. 3.)

§ V. Nur da- große Schlachtvieh unterliegt vor der Schlachtung
einrr Besichtigung. Die Koften derselben haden die Metzgcr zu destreiten;
sie dün'en jedoch den Betrag von 4 Kreuzern vom Stück nicht überftei-
gen. Die Memeindekaffe bezieht die Besckauaedühr und besoldet den Be-
schauer. (Minifterium deS Znnern vom l9. Zuli 1836, No. 8172 in No.
68 des Anzeigedl für den U -Rh)

8 7. Die Metzger sollen immer mit frischem und gesundem Fleisch
nach dem Bedarf deS OrteS vmehen sein, daS in's Verderben überge
-ende sogleich wegschaffen, auch zu den Würften nur frischeS und gesun«
deS Fleisch und kein auderes Blut alS von Schweinen nehmen.* **)) (Eben-
das. Ads. 2.)

8 8. Die Metzigen und Vorrathskammern der Metzger sind zu dik-
sem Behufe von den Fleischbeschauern in den Morgen- und Adendstunden
zu visitiren. (Edendaf. 3.)

j 9. Wer großes Vieb vor geschehener Besichtigung nnd Guthei-
ßung von Seiten deS FleischdeschauerS schlachtet. unterliegt einer Strafe
von 2 ff., die von der OrtSpolizkibehörde zu erkennen ist. (Ebendas. 4 )

j 10. Wer ungesundeS oder verdordeneS Flcisch zum Perkauf auS-
ftellt oder verkamt, unterliegt neben Hinwegnabme desselden einer Strafe
von 5 biS >5 ReichSthalern/*) Die BezirkSamter oder in größeren
Städten eingesctzten Polizeiamter sind in diescm Falle die untersuchenden
und ftrafenden Behörden; jedoch vordchaltlich kriminalrechtlicher Unter-
suchung und Beftrafung der durch den Derkanf deS ungesunden FleischeS
herdeigesührten Gcfahrdung dcS LedenS oder der Gcsundbeit dcr Menschen.

Der Anzeiger erhält jcwcilS em Drittheil der Stra e alS Anzcige-
gebühr. (Edendas. Ads. 5 und 6)

8 l l. Außcrdrm sollen die Mctzger die Mctzig und dcn Laden, so-
wie Meffer, Aackcn, Karren und Tücher ftetS rein und nett, Gewicht,
Kctte und Waagcn richtig, geftempclt und blank gcschcuert haden, von
Bcin, Fctt und Hackcn frci haltcn, die ^adcnauölage so machen, daß sie
nicht übcr die Fcustcrgcwänder hcranS zu liegcn eeer zu hangcn kommt.

8 l2. Dic Mcpgcrburfchen und Lchriungcn musscn, namcntlich bei'm
FleischanStragen, innner rcinlich geklcidct, mit weißer Schürze verschen
sein und dnrfen bei'm FlcischauStragen nicht rauchen. An Sonn- und
Fefttagen muß daS auSzutragende Flcisch mit einem rcincn weißcn Luche
bedeckt werden.

8 13. Die Metzgcr müffen ferncr den Knnden oder ihrem Gesinde
mit Zuvorkommcnhcit bkgegnen, kcinen vor dcm andern, dcr fruher ge-
kommcn, im Fleischvorwiegen befördcrn, oder in der Wahl der Stücke
degünstigen, Niemanden vorräthigcS Fleisch gegcn daare Zahlung ver.
weigern, nicht ohne Beftellung etwaS fur Andere znrücklegcn, kcin Fleisch
ungcwogen verkanfen und namcntlich nicht bci strenger Strafe fur cine
andere Fleischgattung auSgcden.

8 l4. Sie dürfen in der Rcgel nicht mehr alS auf daS Pfund 3
Loth Zngade geden, und zwar von derselben Fleischgattung, ader nicht
in kleineren, dci'm AuShauen sich ergedcnden Bröckeln. Eine etwaS grö-
Here Zngabe ist nnr zu den bcsten Thcilen des ThiercS crlaudt.

*) Nur falls nicht so vicle Schweine geschlachtet wcrden, nm den
uöthigen Bedarf an Blut zu gcwinncn, dürste anch daS Blut von Ochscn,
Hammcln, Kalbcrn und jungen Rindern, sorgsaltig gcruhrt, ehne allcn
Rachthcil zu Würftcu vcrwcudet wecdrn.

**) Ebendasselbe muß natürlich auch von Würftcn gcltcn, die solche
Belchaffcnhcit dadcn.
 
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