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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0138
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gotlesdicnftes zu diescr Zeit, am Oftcrsonntag, Pfingstsoniitag und am
erstcn Weihnachtstage ader dcn ganzen ?ag geschlossen halteu

(Mtnisterialerlaß vom 18. Marz 1852 )

8. Mühlen, sofern sic nicht Fruchtmühlen fi'nd, müffen an Sonn-
und Feiertagen den ganzen Tag über cingestellt werden.

Fruchtmühlen find hier, als an cinem gemischtcn Ortc, den ganzen
Tag einznstellen am Ostersonntag, Pfingstsonntag, dem ersten iihristtage,
Charfreitag, Chriftihimmelfahrtstag, am aUgeim Buß- und Bettag, am
Dreikonigstag, Frohnleichnamsfeste, Peter u. Paul, Mariä Himmelfahrt
nnd Allerheiligen; an den übrigen Sonn- und Feiertagen nur bis nach
beendigtem Vormittags.Hauptgottesdienfte. Alle Ab- und Zufuhr, Auf-
und Abladen und andere geränschvolle Arbeit in und außer der Mühle
ist den ganzen Tag unbedingt verboteu. Die Ortspolizeibehördc dispen-
firt in dringeuden Fällen nach Ministerialerlaß vom 24. Zuni 1853.

9. Ueber Deschrankung des Postdienstes an Sonn- u- Feiertagen
vgl. Verordnung vom 23. Februar 1843, Anzeigebl No 21.

10. Theatervorstellungen am erstcn und letzten Adventssonntag
dür'en nur an ständigen Theatern gegcben werden; Schauausstellungen,
öffentliche Aufzüge u. dgl. jevenfalls immer erst nach dcendigtem Gottcs-
dienste.

11. Wirthschaften find an Sonn- und Feicrtagcn während des
vormittaglichen Hauvtgottesdienftes für die Ortseinwohncr und Filialisten
geschlossen. Wäbrend dieser Zcit dürsen nur an Ortsfrcmde, nicht aber
an junge Burschen aus benacbbarten Clemeinden Speisen und Getränke
abgegeben, Zechgelage aber überhaupt nickt gestattet werden. Werden
Ortseinwohner betroffen, so ist gegen sie cine Geldstrafe von 1 fl., gegen
den Wirth von 5 fl., in Wiederholungssällen nach Maßgabc der Ver-
ordnung vom 4. April 18.31, Regsbl. No. 15, zu versügen. Deßgleichen
i.. währcnd der übrigen Vormittagsstunden, sowie während des Nach-
mittagsgottesdienstes, nur das stille Wirthschaften bei nicht lärmendem
und geräuschlosem Benehmen der Gäste gestattet.

(Ministerialverordnung vom 27. Okt. 1851, No. 14604.)

Fener und Licht.

1. Offenes Licht, Licht in einer zerbrochenen oder rncht geschlossenen
Laterne, Tabakrauchen, Feuer oder glühcnde Kohlen in Scheunen. Stäl-
len, Kellern und an anderen Orten, wo leicht feuerfangende Gegenstände
ausbewahrt werden, ift bei namhafter Gcld- oder Gefängnißstrafe ver-
boten, und wird der Hausherr für Uebertretnngen dieses Verbotes durch
seine Kinder und sonftigen Angehörigen, Dicnftbotcn und Taglöhner ver-
antwortlich gemacht-

(Oberamtsbeschluß vom 6. August 1854.)

2. Reibfeuer zeuge, wie insbcsondcre Reibzündhölzchen, Reib-
schwämme, Reibfidibus u dgl. dürfen uur durch coneessionirte Kaufleute
nnd Krämcr verkauft werden.

Der Verkauf im Wege des Hanfircns ist untersagt.

An Kinder und notorisch schwachstnnige Personen dürfen solche Feuer-
zeu ie nicht verkaust und denselben nicht zum Gcbrauch überlassen werden.
Zuwiderhandlungen und überhaupt Fahrlassigkcilen bei der Aufbewahrung
oder dem Gebrauche der erwähnten Feucrzcuge und Zündmittel find von
d.n Polizeibehörden mit angemcssener Geld- oder Gefängnißstrafe unnach-
fi.chtlich zu ahnden, und außcrdem ift gegen unbefugte Verkäufer und Hau-
sirer Confiscation der Waare, und gegen Kaufleute und Krämcr, welche
an Kinder und notorisch schwachsinnige Personen solche Zündmittel ab-
geben, geeignetenfalls die Entzichung der Conceffion auszusprechen.
 
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