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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0140
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13-L

werden, des andern Morgens vor ü Uhr anf dcr Polizeiwachtftube nach-
träglich anzuzeigen.

6. Wer einen fremden Arbeiter einftellt, einen Dienstboten annimmt,
darf dies inir thun, wenn derselbe mit Paßbnch, Wanverbuch oder Dienst-
buch versehen ift, und ift der Einsteller mit dem Eingestellten verpflichtet,
dafür zu sorgen, daß der Heimathsausweis spatestens binnen 3 Tagen
auf dem Polizeibureau deponirt wird.

7. Wcr ledige schwangere Fremde ohne Erlaubniß deS Oberamtes
beherbergt, hat namhafte Geldstrafe zu gewärtigen.

Gcheimmittel nnd Mftvcrllillf.

1. Geheimmittel, d. h. Substanzen, deren Zusammensetzung ganz
oder theilweise geheim gehalten wird, und womit krankhafte Zustände bei
Menschen over Thieren beseitigt werden sollen, dürfen nur nach einge«
holter besonvcrcr Genchmigung der Sanitäts-Commission und nur von
den zum 9Irzneiverkauf berechtigten Personen verkauft werden.

2. Wer ohne erhaltene Erlaubniß, oder ohne zum Verkauf von Arz-
neien berechtigt zu sein, Geheimmittel verkauft oder den Berkanf derselben
ankündigt, oder sonst zum Ankauf derselben in öffentlichen Blättern auf-
fordert, verfällt in eine Geldstrafe von 15 bis 50 fl. oder in eine Ge-
fängnißstrafe von 4 Wochen.

(Minist d. I. vom 2. Ianuar 1852, Regicrungsblatt No. 2.)

3. Gifte und gistenthaltende Substanzen zu verkaufen, ist nur aus-
nahmsweise den Apotbekern und Materialhändlern gegen Einhaltung be«
ftimmter Vorsichtsmaßregeln gestattet, in der Regel aber verboten.

4. Der Verkauf von arsenikhaltigem Fliegenpapicr ift bci lö Gulden
Strafe verboten. (Verordnung voin 24. März 1808, Regierungsbl. No.
10. Ministerialverordnung vom 23. Juli 1843, No. >04«i.)

5. Das pchgen von Gift auf den Feldern zur Vertilgung der Mäuse
ist verbotcn. (Regierungsbl. von 1818, S. 150.) Ueber Transport der
Gifte s. Verordnung vom 0. Nov. 1840, NegierungSbl. S. 294.

Gesillde-Ordmmg

vom 15. April 1809 (Negierungsblatt No. XlX), nach dem von Großh.
Oberamte dahier unter'm 26. Scptember 1857 bekannt gemachten Auszuge.
l. Ha uptpfli chten und Nechte des Dienstboten.

Der Dienstbote hat der Herrschaft Gehorsam und Ehrerbietung zu
erweisen, sich allen ihm bestimmten, aushilfsweise auch dcn nicht mit ihm
ausgemachten häuslichen Geschäften treu und fleißig zu unterziehen, und
Vrrweise mit Bescheidenheit anzunchmen, selbst wenn er sie nicht verdient
zu habcn glaubt. (§ 25, 29.)

Ohne Erlaubniß darf der Dienstbote daS Haus nicht verlassen, nicht
über die erlaubte Zeit ausbleiben, selbft zur etwa bedungrnen Zeit nicht
cher sortgehen, bis er die nothwcndigen Geschäfte besorgt und sein Weg-
gchen angezeigt hat. (§ 28.)

Sowohl in als außer dem Hause hat er sich einer gesitteten Auf-
führnng zu bkflcihigcn.

Dcr Dienst ist zur bestimmten Zeit anzutreten, bei Vermeidung
polizeilicher Zwangsmittel. Bet hartnäckigcr Weigerung des Antritts
muß das Haftgeld zurückgegeben und Entschädigung geleistet werden.
Gründe, welche den Austritt aus dem Dienste rechifcrtigen, entschuldigen
auch die Verweigerung des Antritts. (h 20.)

Wer ohne gesetzliche Ursache aus dem Dienste geht, wird von der
Polizeioehörde zur Veraulwortung unv Strafe gezogen, zur Fortsetzung
des Dienstes angehalten und hat bei hartnäckiger Weigeruug den veran-
laßten weiteren Aufwand zu tragen. Wer wissentlich dem cntlaufenen
 
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