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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0141
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Diciiftbotsii ttnterkuiift gibt, ist für dei, Schaden mit verantwortlich und
strafbar. 64.)

Dcn vorsatzlich vdcr durch grobes Persehen von ihm verursachten
Schaven hat der Dienstbote zu ersetzen, deu dnrch geringere Verstlien
veraiilaßtcn dann, wenn cr gegen ausdrückliches Verbot haudelte. Die
Dienfthcrrschaft kaiin sich hierwegen bis zur richterlichen Entschcidung an
dcsscn Lohn, und wenn dieses nicht hinreicht, an dcssen übriges Vermogen
halien, wie in allen Fallcn, wo sie ihn für schadencrfatzpflichtig hült (§ 2ä).

Auch außer den Dienstgeschüften hat der Dienstbote das Bestc der
Herrschast zu wabrcn und ihr drohenden Schaden abzuwenden. Vcr-
schweigt cr ttntrene vo» Nebendienstboten, so wird er zu Schadenersatz
mitverpflichtet- (§ 27 )

Beim Ende der Dicnstzeit ist allcs Anvcrtraute richtig nnd reinlich
zurückzuliefern. Vcrgedungcn straft der Dienstherr durch Verweis, gröbere
dic Polizciuchörde orer der peinliche Nichter. (§ 65,30.)

Gesetzliche Gründe des Llustritts ohne vorherige 'Auf-
kündigung siiit: l. gröbliche Mißhandlung durch den Dienstherrn; 2.
Zumuthungen zu Handlungen gegen Gesctz und gute Sitte; 3. verwci-
gerter oder mangelhafter Schutz gegen derartige Zumuthungen von Per-
sonen im Hausc oter tie darin aus- und eingehen; 4- Verweigerung der
schuitigen Kosr odcr des Kostgeldes, 5. verandcrter Wohnsitz oter Ab-
wcsenhcit dcr Diensthcrrschaft über daS lausende nnd folgende Dienst-
jahr. (§ 55).

Nach kurzcr Aufkündigung ist der Austritt erlaubt:
6. wcnn der Lohn nicht im festgesetzten Termin bezahlt wird; 7. wcnn
die Herrschaft ten Dicnstlwten einer öffentlichen Beschimpfung eigenmach-
tig aussetzt; 8. wcnu ter Dicnstbote sonst eine Heirath oder vortheilhafte
eigene Nicdcrlasiung vcrsaumen würde. (§ 57.)

Gegcn Einstellung eines andern brauchbaren Dienstboten ist
der Ausliitt erlaubt: 9. wenn den Dienstbotcn seine Cltern wegen eincr
erst nach dem Verdingen eiugetretenen Deränderung ihrer Umstänte nicht
entbehren könncn; 10. wenn er eine wcite Reise in cigenen Angelcgcn-
heiten nothwentig zu thun hat. (tz 59.)

2 u den Fallen von 1 bis 5 gebührt dem Dienstboten ctwaigc
(ttvi ee vollständig, Kost und Lohn für das laufende und, wcnn der Aus-
tritt erst nach ter Aufkündigungszeit erfolgt, auch für das folgcnde V'cr-
teljahr; in den Fällcn 6, 7 und 8 Kost und Lohn bis zum Tage d>s
Austritts, Livrce nach Verlauf von einem halben Iahre vollständig, vor-
her mit Ausnahme des Rockes und Hutes. (tz 6>, 62.)

II. Hauptpflichten und Rechte des Dienstherrn sind:

Den Dienstboten muß er zur bestimmten Zcit annehmen; weigcrt er
sich dcsscn ohne einen zur Entlaffung hinreichenden Grnnd, so verlicrt er
das Haftgeld und hat 1 Vierteljahr Lohn z> ^ Entschädigung zu zahlcn.
t§ 17, 18)

Dem Dicnstboten muß hinreichende gesunde Kost, Wohnung, La-
gerstatte und der bcduiigcne Lobn gegeoen wcrden. (§ 31.)

Die Herrschaft muß ihren Dienstboten zu eincm sittlichen Lcbens«
wandel und besonderS zum Bcsuch des öffentltchen Gottesdienftes flei-
ßig anhalten (§32); sie darf ihm keine unerlaubte und nie mehr Arbeit
zumuthen, als seme Gesundheit und Kräfte ertragen. (§ !?3.)

Die Herrschaft darf sich gegcn den Dienftboten keine entehrenden
Schimpsworte und keine Thätlichkeiten erlauben, bei Dermeidung doppel«
ten Schadenersatzes und einer in die Armenkaffe fließenden Geldstrafe
oder Arrest. Ausdrücke, welche Geringschätzung anzeigen, gezicmen dem
Drenftherrn nicht, gelten aber nicht für beabsichtigte Ehrenkränkung(§34,36).
 
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