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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0149
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Fuiiniial lm Winter, also alle sechS Wochen miiffen gefegt werdcn
die russisct'i.i Kan.ine, in welche mehr als 4 Heizungen gehen.

4. Porausgesetzt wird, daß die Rauchleitungcn durch Hciznngen auch
wirtlich deniitzt werden. Werden sie nicht benüyt, so sind ffe anch nicht
mitzuzählen, wie überhaupt nur da zu segen und zu zahlen ift, wo ge-
seuert wurde

ä. Schornfteine, welche dcn Bäckern, Bierbrauer», Scisensiedern und
ahnlichen Gewerbeu zum G e w er b s b etri eb nöthig sind, soilen, so lange
sie verart außergewöhnlich oit gebraucht werden, wenigftcns alle 2 Mo-
nate einmal gereinigt werdcn.

6. Finlet Femano seine Schornfteine öfter reinigen zn lassen für
nöthig, so ftebt dem natürlich nichts im Wege.

7. Der Fegerlobn ift bei dentschen Kaminen iür eine Hnrte
oder sog. Raiichgig 2 kr., fur ein einftöckiges Kamin 4 kr., sur ein zwei-
ftockiges <i kr., fur ein dreistöckiges 8 kr., für ein vierstöckiges 10 kr.

Der Fegerlohn bei russischen Kaminen ift für ein cinftöckigeo ftkr.,
für ein zweistöckigcs 8 kr., für ein dreistöckiges 11 kr. und sür ein vier-
ftöckiges >4 kr.

8. Die Frage, wie vicl Stockwerkc ein Kamin hat, wird im
Allgcmcinen nach der Zahl der Stockwerkc beantwortet, durch wclche das
Kaniin gef.ihrt ist.

Ein Kamin des oberften Stockwerkes ift einftöckig, ein Kamin des
zweitoberften Stockwcrkes zweiftöckig u. s. w., und es ist dabei gleich-
gultig, ob das Kamin am Boden oder erft an derDecke des Stockwerkcs
beginiit, roorin ffch die Heizung befindet.

Der Tachraum wird nicht für ein Stockwerk gerechnet, mag dasselbe
ein gebrochenes oder nicht gebrochenes Dach haben. Eine Ausnahmc hicr-
von ftndet nur ftatt, wenn in emem gebrochenen Dache ein Mansardeit-
raum sich befindet und dieser Naum mit einer eigenen Feiikrnngseinrich-
tung specrd odcr Dicn ) versehcn ist. Dann wird übrigens die Mansarde
iiur für jenes einzige Kamin, in welches die Feuerungseinrichtnng der
Mansarde geleitet ift, als weiteres Stockwerk gerechnet, keincswegs aber
auch für die ubrigen Kamine des Hauses, welche durch das Dach ziehei,.

9. Das Ansbrennen derKamine betreffend, so ist dies nnr nötbig,
we n das Kamin glanzenden Ruß zeigt und diescr Glanzruß mit der
Burfte ..icku losgebt, was jcweils vorber vom Kaminfeger zu probiren
ift. Stcinkoblen und Torf geben nie Glanzruft. Buchenholz und naffes
Hol; gibt eber Glanzruß, als leichte und trockene Holzartcn. Fg'dessen
bildet ftch Glanzruft bei trockcnem Holzmaterial in der Rcgel nur alle Z
Fabre >o ftark, daß das Ausbrennen nöthig ift. Dann aber niuft das
Ausbrennen jeweils zu den oben angegebeiicn Fegtcrminen und anstatt
einer Fegung vorgenommen, nicht aber darf zuerft gciegt und dann aus-
gebrannt werden, wober es immer doppelte Koften geben würde.

Wenn irgendwo ausgebrannt werden will, muß es der Kamusseger
vorber auf dem Polizeibureau anzeigen, damit die Nachbarschast davon
benachrichtigt und durch den Rauch oder Funken nicht alarmirt wird.

Für das Ausbrcnnen darf in Anrechnung gebracht werden: bci e nem
einftockigen Baue 36 kr., bei einem zweiftöckigen 40 kr., bei einem drei-
und vicrftöckigen Bau 44 kr.

0>. Es ist vorgekommen, daß der Kaminfeger schon einen ganzen
Monat vor den Terminmonaten, z. B. zu Anfang September für Dkio-
ber, oder zu Anfang November für Dezember gefegt hat. Das ist nn-
gesetzlich. Höchstens 14 Tage vor und 14 Tage nach den Terminmonaten
wird ihm nachgcsehen. Kann der Kaminfeger mit Reinigung sämiiitlichcr
zu fegenden Termine binnen der ihm hiernach in jedem Termine geftatke-
ten Zeit von 48 bis 54 Tagen nicht fertig werden, so ist es seine Sache,
 
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