Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0152
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
aaf dem Sterbebette verändert und eben so wenig darf das Gesicht der-
felbcn bedeckt werden.

Leichenschauer si'nd: Herr AmtswundarZt Steinmctz fur den östlichen
Stadttheil (die ehemaligen lüt 0 u. v), Wmidarzneiviener Dobelmann
für den westlichen Theil, nämlich bas ehemalige >üt. nedst Schloßberg,
Äohlhof, Speyererhof, und Wundarzneidiener Fechter für das ehemalige
Stadtviertel I.it. v mit Schlierbach. (Vgl. auch S. lOl.)

6. Der Leichenwarter (Leichenwärterin) unv ihre Stellvertreter be-
sorgen ihren Dienst daher erst nach vollzogener erster Leichenschau, und
zwar nach ihrer in tz21 der Heidelbergcr Leichcnordnung gegcbenen Jn-
ftruction.

Zur Zeit si'nd als solche aufgeftellt: Zakob Manger u Wtw. Boos
sür Äaibolikcn, die Hcinrich Sicgel'schen Ehelcute fur die evangelische
Stadtgcmcindc, Egidins Kaiser und Wtw. Boffert für die evangclische
Gemeiiide der Vorstadt

Stcllvertreter für Manger ist Johann Herschel, für Magdalcna Poos
die Ehefrau des Steinhauer Bnrre, sür Elisabetha Siegel und Wittwe
Bossert die Magdalena Jorck<n Liegel und Kaiser sind sich gegenseitig
Srcllvertreter. Fur Schlierbach ist eine besondere Leichenfrau angeftellt
in der Person der Ehefrau des Mar Schaller.

7 Bcschwerden gegen die hier genannten Personen sind bei dcm Por-
stande der Leichencommission (znr Zeit Hr. Dccan u. Stadtpfarrcr Sabel)
ovcr auch b^i dem Gr. Oberaime vorzutragen.

d. Leichenzüge haben den vorgeschricbenen Weg durch die Plöckstraße
und den St. Annakirchhof mit möglichster Vermeidung der Hauptstraße
nach dem neuen Friedhof einzuhalten. Bgl. tz 18 der Leichenordnung.

9. Jnschristen auf Grabmäler bedürien der Genehmigung der Po-
lizeibehörde, sowre des Vorstandes der Lelchencommission. L as Gleiche
gilt von Beerdigungen zur Nachtzeit. Trauermusik und Trauergelante
kann nur mit Bewilligung der Leicheneoinmission abgehalten werden. Zn
Grabreden von Solchen, die nicht von Anttswegen dazu bernfen sind, bc-
dars es der oienehmignng des Oberamtes vder Universi'tätsamteö unter
Cinwillignng des beti. Geistlichen. 8 >8 u. l9 der L.-O.

w. Ore nach Erlaß der Gr. Lrcisrcgiernng vom 21. Auguft 18>7
crhöheten Sargvreise sind:

Classe I. II. III. IV. V.

fl kr. fl. kr. fl. kr. fl- kr. fl. kr.

FürErwachsenebiszu15Zahrenabwärts 15 — 9 — 5 30 5 — i 30

Von 15 bis zu 6 Zahren herab 9— 6— 4- 3— 2 —

Von 6 bis zu l Zahr herab 4 — 3 — 2 — l 30 1 —

Unter emem Zabre 2 30 1 0 l — — 54 — 48

11- Für Leichen, die auS Heidelberg weggeführt werden, ist die Er-
hebung einer Tare nicht gestattet und hat das Heivelbergcr Lcichenper-
sonal, insoweit es nicht etwa zu Dienstleistungen verwenvet wird, keine
Belohnung anzusprcchen. (Regierungserlasi v. 10. Zanuar !857.) Anch
muß für solche Leichen der isarg nicht nothwendig aus dem hicsi'gen
Sargmagazin genommen werden. (Negierungserlaß vom 18. iLeptcmber
1857, No. 16254.)

12. Zur Wegführung der Leiche ist aber ein amtlicher Leichenpaß

nöthig, der nur ertheilt wird, wenn a) Zeuguiß des Amtsarztes vorge-

legt wirv, daß der Tod nicht in Folge einer ansteckenden Krankheit er«
folgte und daß die Leiche in 2 Särgen eingeschloffen sei, von denen bei
großer Entt'ernung des Beerbigungsortes der äußere aus Zink oder Blei
bestehen, bei geringerer Entfernung fedenfalls der innere wenigstens gut
verpicht sein muß. b) Zeugniß des zuständigen Pfarramtcs, daß nichts
 
Annotationen