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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0159
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4. Der Perkauf au audcrcn Orten, in deu Strafen, vor veu, Aarlö-
thore ist bei uamhaf:er Snafc verbotcn.

(Obcramtsbkschlusse vom 24. Januar 1 40, vom 3. Nov. 1647 und
vom 30. Scpt. 1857.)

5. Wcr Vieh zum Verkaute auf ven Markt bringt, bat ein Zeugniß
des Ortsvorstandes mitzubringeu, daß das Vieh gesund sei unv keine
^Leuche in ver Umgegend herrsche.

(Ministerialverordnung vom 8. Februar 1828, R.-Bl. S. 23.)

IV. Meßordirung.

1. Die Messe findet jährlich 2mal auf vem Karlsplatze statt, im
Fruhfahrc 8 Tagc, im Spatfabre 14 Lage lan;.

2. Wer Meßfremde in Privathausern beherbergt, muß binnen ven
ersteu 24 Stuuden bei Strafvermeiden vieselben auf dem Paßvureau an-
zeigen.

3 Oie fremdcu Kausleute »ud Krämcr, wclche vie Messe beziehen,
habeu des Morgcns zwischeu 7 uud 8 Ubr ihre Reiseurkundeu gegen Em-
pfangnahme eiuer Aufentbaltskarte abzugebcu und durfcu vorher bciVer-
meidung einer Strafe vou 5 tt. ihre Waareu zum Verkauf mcht aus-
legen.

4. An Soun- uud Feiertageu dürfeu die Perkaufsbuden erst unr 11
Uhr Vormittagö, die Schaubuden erst um 3 Uhr Nachmittags gcöffnct
werden.

5. 2n Wirthshäuscrn unv Privathäusern können Kaufleute nur dann
feilbieten, wenn alle Buden auf vem Meßplaye besetzt finv uud dies vor-
hcr auf dem Polizeibureau angczeigt wird.

6. Alles Hausiren ifr während'der Meßzeit ftreng untcrsagt.

7. Zum Bezug der Messe werdcn nicht zugelassen: Glückshafen- und
Orgelmänner. Marionctten- und Laschenspieler, Flcckseifehändler u. Lack-
bereiter, Korb« und Regenschirmflicker, herumziehende lLcheerenschleifer u.
Zinngießer, sowie alle Verkäufcr von Büchern und Druckschriften fedcr
Art, namentlich Prophczeiungen, Traumbüchlcin u- vgl.

8. Landsfrcmde Mcßbenicher, vie sich verdächtig machen und ohne ge«
hörige Legitimationspaviere sind, werdeu fortgcwieseu oder unter Um-
standen über die Meßzeir m Verwahr genommeu.

(Oberamtsbcschluß vom 14. Mai 1857.)

V. Marktgefällr-Ordnung vom 29. Ianuar 1835.

1. Von allcn Marktgegenstanden, die hier verkauft werden, die vom
Fruchtmarkt aus-.eiiommen, hat dcrfcnige, wclcher sie zur Ltadt bringt,
zu entrichlen:

Für einen Korb oder Sack.l kr.

„ „ Schubkarren.2 kr.

„ „ zwciräderigen Karren . . . . . 4 kr.

„ „ Wagen.8 kr.

und vies an fevem Tage im Jahre ohne Rücksicht auf besondere Markt-
tage.

2. Währenv der Dauer ver berven Mcssen und bei einer mit dem
Markte im Verhältniß stehenden Beuützung des zur Ausbreitung der
Waare nöthigen Raumes, wenn der Verkauf uicht direct aus dein Kar-
ren, Wagen oder Korb geschieht, ift die doppelte Gebühr zu entrichteii-

3. Das Gleiche gilt während der Messe von Höcklcrn und Händlern
der Stadt, die zu anderen Zeiten für ihren Stand nur 2 kr. täglich zahlen.

4. Befreit vom Marktgeld ft'nd ganz und bei Meßzeit zur Hälfte die
Bewohner ver stävtischen Gemarkung, vie Bürger von Neuenheim und

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