Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0161
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
H 5. De» Bietzgermeisterli ist nichr qestatiet. wissentlich krankes Vieb
oder von vem in 8 3 bezeichneten Fleische zu kunren. (Ebendas. Abs. 3.)

tz t>. Nnr daS große Schlachtvieh nnterliegt vor der Schlachtung
einer Besichtigung. Die Kosten derselben habcn die Metzger zu bestreitens
sie diirfen jedoch den Betrag von 4 Kreuzern vom Stück nicht übcrstei-
gen. Die Gemeindekasse bezieht die Beschau.-ebühr und besoldet den Be-
schauer. (Ministerium dcs Jnnern vom 19. Iuli 1836, No. 8172 in No.
68 des Anzeigeb! für den U.-Rh )

§ 7. Die Metzger sollen immer mit frischem und gesundem Fleisch
nach dem Bedarf des Ortes veriehen sein, das in's Verderben überge-
hende sogleich wegfchaffen, anck zu den Würsten nur frisches und geüm-
des Fleisch und kein anderes Blut als von Schweinen nehmen.* **)) (Eben-
das- Abs. 2.)

8 8. Die Metzigen und Vorrathskamnicim der Metzger sind zu die-
sem Behufe von den Fleischbeschauern in den Morgen- und Abendftunden
zu visitiren. (Ebendas. 3.)

tz 9. Wer großes Pieb vor geschebener Besichtigung nnd Guthei-
ßung von Seiten deS Fleischbeschauers schlachtet, nnterliegt einer Strafe
von 2 fl., die von der Ortspolizeibehörde zu erkenncn ist. (Ebendas. 4 )
h 10. Wer ungesundes oder verdorbenes Fleisch zmn Derkauf auS-
stellt oder verkaust, unterliegt neben Hiuwegnahme deffelben einer Strafe
von 5 bis 15 Reichsthalcrn."*) Die Bezirksämter oder in größeren
Stadten eingcsetzten Polizeiämter sind in diesem Falle die untersuchenden
und strafenden Behörden; sedoch vorbehaltlich kriminalrechtlicher Unter-
suchung und Beftrafung der durch ven Verkauf des ungesundcn Fleisches
herbeigeführten Gefährdung des Lebens odcr der Gesundheit der Menschen.

Der Anzeiger erhält jeweils cin Drittheil der Stra e als Anzeigc-
gebühr. (Ebendas. Abs. 5 und 6 )

tz 11. Ausrerdcm sollcn die Mctzger die Metzig und den Laden, so-
wie Meffer, Hacken, Karren und Tücher stets rein und nett, Gewicht,
Kette und Waagen richtig, gestempelt und blank gescheuert haben, von
Bein, Fett und Hacken frei halkcn, die Ladenanslage so machen, daß sie
nicht über die Fenstergewänder beraus zu liegen oder zu hangen kommt.

tz 12. Die Metzgerburschen und Lcbrjuiigen muffen, namentlich bei'm
Fleischaustragen, immer rcinlich geklcider, mit weißer Schürze versehen
sein und dürfcn bei'm Fleischaustragen nicht rauchen. An Sonn- nnd
Festtagen muß das auszutragende Fleisch mit einem reinen weißen Luche
bedeckt werkeu.

tz 13. Die Metzger müssen ferner den Kunden oder ihrem Gesinde
mit Zuvorkommenhcit begegnen, keincn vor dem andern, der früher ge-
kommen, im Fleischvorwiegen befördern, oder in der Wahl der Vtücke
begünstigen, Niemanden vorräthiges Fleisch gegeu baare Zahlung ver-
weigern, nicht ohne Beftellung etwas für Andere zurücklegen, kein Fleisch
ungewogen vcrkaufen und namentlich nicht bei ftrenger Strafe für eine
andere Fleischgattung ausgeben.

tz 14. Sie dürsen in der Regel nicht mehr als auf das Pfund 3
Loth Zugabe geoen, und zwar von derselben Fleischgattung, aber nicht
in kleineren, bei'm Aushauen sich ergebenden Bröckeln. Eine etwas grö-
ßere Zngabe ift nur zu den besten Theilen des Thieres erlaubt.

*) Nur falls nicht so viele Schweine geschlachtet werden, um den
nöthigen Bedarf an Blut zu gewinnen, dürfte auch das Blut von Ochsen,
Hammeln, Kälbern und jungen Rindern, sorgfältig gerührt, ohne allen
Nachtheil zu Würsten verwendet werden.

**) Ebendasselbe muß natürlich auch von Würsten gelten, die solche
Beschaffenheit baben.
 
Annotationen