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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0165
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Polizcistimdt.

1. Dao Herumziehen in Gesellschaft in den Straßen nach der Poli-
zeistunde sll Uhr Nachts) ist verboten und mit 1 fl. zu bcftrafen.

2. Nachtschwärmer, welche die Nachtruhe ftören, ftnd ;n verh.rften
11110 das erste und zweite Mal mit 2stftnndigem Gefängniß zu bestrafent
dei'm dritteu Male innerhalb eines Iahres unterliegcn fte ciner Gefäng-
nißstrafe bis zu 8 Tagcn, vorbehaltlich der weiteren Strafe wegen eines
sonft noch dabei begangenen Vergehens.

.2. Ueberft'tzer ftnd mit 1 si. zu bestrafen, vorbehaltlich weiterer Strafe
wegen sonftigen vou ihnen begangenen Unfuges.

4. Wuthe, die lleberft'tzer dulden, werden mit st fl. bestraft. Pcr-
heimlichen ft'e die Gaste, so wird die Geldstrafe verdoppelt. Wird ein
Winh deßwegen viermal in cinem Iahre bestraft, so kanu im funften
Falle das Derfahren auf Entziehung der WirthschaftS-Conccffion gegen
ihn eingelcitet werden.

5. Die Angaben cines verpflichteten Polizeidieners haben volle Be-
weiokraft.

(Vgl Verordnung vom 8. Juli 1836, R.-Bl. No. 37.)

Pulver.

1. Zum Handcl mit Pulver ift besondere amtliche Erlaubniß nöihig.
Diele Erlaubniß baben Kaufmann Groffer und Hippler.

2. Der Pulvervorrath darf nur auöerhalb der Stadt in einem vom
Oberamte genehinigten Locale aufbewahrt und im Hause des Pulvcr-
bändlers bei Straw von weuigstens ä Reichsrbalern mchr nicht als vier
P und, nnd zwar uur auf dem Speicher unter Berschluß gehalten werden.

.3. Nnr bci Tage darfPulver verkauft uud dabci dürfen nur hölzerne
oder hornene Gcftrße gebraucht werden. (Verordnung vom 20. Mai
Id!6, Regierungsbl. fllo- 16.)

4. Ueber den Transport des Pulvcrs ift die Verorduung vom 6.
November 1840, R.-Bl. No. 37, maßgebend. Sie handelt auch vom
Transrort der Gine.

5. Wer nicht zuiii Pulvcrhandel berechrigt ist und mehr als 2 Pfund
Pulver im Hause hai, wird in eine Strafe von 15 fl. verfällt-

(Vgl. Vcrordnung von 1616).

?as lmd der Tarif fiir dtsscn Sthtnswürdigkntnl.

1. Zur Beaufftchuguug des Schloffes und Schloßgartens, welche
Etaatsgut ftnd, ist ein Castellan aufgestellt, der allein berechtigt und ver«
pfliä'let ist, sämmtliche Sehenswi'irdigkeiten irnd verschlossene Räume a s
Perlangen vorzuzeigen oder vorzeigen zu laffen. (Die Lohndiener, welche
mit den Fremden hinauf kommen, haben st'ch wäbrend dieser Zeit in dem
für fte bestiiiiniten Wartlocale auszuhalren. Ncgierungscrlaß vom 8 Fcb.
1853, No. 3017.)

2. Fnr die durch das Vorzeigen veranlaßtc Bemühung ist der Ca-
stella» befugt, folgende Gebühren in Anforderuug zu bringen:

Bei Vorzeignng allcr Sehenswürdigkeiten eiri'ch.ievlich des großeu
Fasses:

für eine Person, die allein geführt zu werden verlangt . 24 kr.
für 2 Personen, die gleichzeirig geführr werden, zusammen 36 kr.
bei 3 und mehr Pcrsonen, die gleichzeitig gefübrt wcrden,
für eine Person.12 kr.

Bei Vorzcigung des großen Fasses allein:
für cinc Perfon, dcr daffelbe allein vorgezeigt wird . 3 kr.
 
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