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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0167
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pflichtigeu Kinder auch wirklich die Schule besuchcu, oder welchc dariu
noch fehlen. Gegcn r-ie leptereu hat der Schulvorstand unverzüglich ein-
zuschreiten und nöthigenfalls polizciliche Zwangsmaßregeln zu veran-
lassen.

3. Kinder. welche zum Zwccke höherer Ausbildung eine höhere öf-
sentliche oder Privatbilduug-anstalt besuchcn, sind frei voin Besuche der
Volksschule.

4. Kinder, welchen anstatt des Bolksschulunterrichts ein Privatlehrer
gehalten werden will, bedürfen zur Dispensation der Bewilligung des
Bczirksschulvisitators. Hicrzu ift nöthig, daß sich der Privatlehrer über
seine Kenntnisse auswcise.

5. Privatlehranstalten, wenn sie von der Verbindlichkeit zum Besuche
der öffentlichcn Volksschute desrcien sollen, haben in Bezug auf den Un-
terricht dieselbcn Obliegenheiten wie die Volksschulen unv sind der näm-
lichen Aussicht von Seite der Schulbehörde unterworfen. Sie können nur
mit Genchmigung der Oberschulbehörde errichtet werden.

(tz 4,6,9,10, I I der Verordnung vom 1ä. Mai 1844, Regierungs-
blatt No 2>.)

6. S ch u l v e r sa uin n isse werden nach §tlu. 15 der höchsten Ve»
ordnung vom 15 Mai 1834, N.-Bl. No. 25, mit Gcldstrase bis zu >2
Kreuzern und in Wieterholungssällen mit Amtsgesängnißftrafe gegcn El-
tcrn oder Pfleger der säumigen Volksschuler geahndet. Diese Bestim-
mungen finden nach Ministerialerlaß vom 9. Mai l843, No. 4952, auch
auf die FortbildungSschulen Anwcndung und können in diesen nicht blos
Eltern oder Pfleger, sondcrn auch die Schülcr wegen nachlassigen Schul-
bessichs und unterlassener Fertigung ihrer Ausgaben mit Geld- oder Ge-
fängnißstrafe belegt werdcn.

7. Wenn es die Verhältnisse gestatten, werden säumige Kindcr durch
Polizeidiener in die Schule abgeholt. Gegcn die Eltern oder Pfleger
erkannte Gcldstrafen, welchc wegen deren Zahlungsunvcrmögen nicht zu
erheben sind, könncn durch öffcntliche Arbcit sür die Gemeinde abverdient
werdcn.

(Oberamtsbeschluß vom 27. Juni 1854 )

8. Es ist schon cinigcmale vorgekommeu, daß Eltern oder Vormünder
schulpflichtiger Kinder wegen Strascn, die gcgen letztere erkannt wurdcn,
wa hrend des Uuterri chts in die Schnlzimmer eiudrangen und vor allen
Kinderu den Lehrern oder Lehrcrinnen unziemlich begegneten. Man vcrbietet
daher den Eltern oder Vormündcrn schulpflichtigcr Äindcr zuni Portrag
von vermeintlicben Beschiverdcn wäbrend des Unlerrichts in die
Schulstuben einzuteeten nnd wird dicfenigen, welche sich hierdurch Nlchl
warucn lauen, mit cmpstudlicher Strafe belegen.

Sind Beschiverdtii vorzutraaen, so sollcn sie nur bei dem Orts-
schulini'pector oocr iu den Sihungen des gesammte» Schulvorstandes
vorgetragen werden.

Die Lehrcnden wcrdcn vcranlaßt, diefenigcn, welchc sich gegcn dicse
Aiiordnung vcrwhlen, sofort auber zur Anzeigc zu bringen.

(Obcramtsbeschluß vom 22. Februar l85l.)

II. Gowerbschule.

1 Kcin Lehrling der zum Besuche dcr Gcwerbschulc verpflichteten
Gewerbe kann als Gcselle ausgenommen werden, ivcnn er sich nicht durch
Zeugniß des Gweerbschulvorftandes ausweisr, daß er die Gewrrbschule
rrgclmäßig und mit Erfolg besucht oder cin gesetzlichcr Dispensations-
grund vorgclegen hat.

2. Zunftvorstände, die ohne solchcs Zeugniß einen Lchrling als Ge-

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