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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0170
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Straße belassen werdcn, und ebenso die Vorschrift, daß die Fruchtwagen
sogleich nach dem Abladen vom Marktplatz weggebracht werden follen.

2n der abschüssigen Steingasse darf nur im Schritt, oder nach llm-
ständen im mäßigen Trab gefahren werden, was auch für die Postillone
gilt, die für die Folgen ihrer Unvorsrchtigkeit verantwortlich sind.

Das Polizeipersonal ist zur sorgfältigsten Aufsichtstragung und Pe-
anzeigung der Contravenienten angewiesen.

Mberamtliche Bekanntmachung vom 'M- Nov. 1834.)

Ferner >gelten folgende Dorschriftrn, deren Nichtbeachtung mit grö-
ßeren oder geringeren Geldstrafen geahndet wird:

7. Nach 11 Uhr Nachts müssen die Hausthüren verschlossen sein.

Wenn die Sicherheit einer Straße durch Arbeitcn bedroht ist, so
müffen zur Warnung der Vorübergeheudrn bei Tage Latten, bei Nacht
La crnen aufgestcllt werden-

9. 2n der Stavt darf nicht geschossen und Schießgewchre dürfen nicht
andcrs als mit der Mündung dcs Laufes gegen das Pflaster gerichtet
getragen werden.

10. Auf den Trottoirs dürfen kein Lasten getragen oder die Passage
darauf durch müßig ftehende Leute gehemmt werden.

11. Beim Bauen darf daS Baumaterial nur ein Drittel der Stra-
ßenbreite einnehmen.

12. Blumentöpfe u. dergl, welche vor die Fenster geftellt werden,
sind sorgfaltig zu verwabren. so daß sie nicht durch Windstöße auf die
Borübergehenden herabgeworfen werdcn können. Für ten Fall eines da-
durch verursachten Unglücks ist strenge Strafe zu gewärtigen.

>3. Fasser dürfen nicht kurch die Straßen gerollt, ebenso auch nicht
in den Straßen ausgepicht oder angctrieben wcrden.

14. Frisch gegerbte Thierhäute dürfen nicht an Straßen getrocknet
oder ebem'o wie auch rohe nicht unverdeckt durch die Straßen getragen
oder gefabren werden.

15. 2n den Sommermonaten darf kein Spülwafler über die Straße
getragen werden, außer Morgens vor 6 Uhr und Abends nach Eintritt
der Dammerung.

10. Dung oder Mistjauche darf weder gefahren noch geladen wcrden
vor Nachts 1 l Uhr und nach -l Uhr in der Frühe während der Sommer-
zeit und nach 6 Uhr zur Winterzeit.

17. Das Ausgießen von Flüiiigkeiten. Ausstäuben von Tüchern oder
Auswerfen sonftigen Unrathes auf die Srraßen, sowie überhaupt jede
Verunreinigung der Straßen, selvst durch das Ausleeren der Barbier«
schüsseln, ist verboten.

18 Bei'm Begießen der Blumen darf das Wasser nicht auf die
Straße herabfließen.

19. Bei Fackelzügen dürfen die Fackeln nicht an Häusern, Garten-
mauern u. s. w., sondern nur gegen das Pflaster aufgestoßen werden und
ist man im Falle der Zuwiderhandlung zum Schadenersatz wegen ver-
dorbenen Häuseranstriches verbindlich.

20. Die Trottoirplatten müffen ftets in gutem Zustande erhalten
werden, ebcnso die Dachkändel. Auf dcm Trottoir dürfen keine Keller«
thüren und Luftlöcher mehr hergerichtet werdmi. Die Wafferabzugskanäle
müssen so eingerichtet werden, daß das Wasser nicht die Trottoirs überfluthet.

21. Das Waschen der Droschken vor den öffentlichen Brunnen ist
verboten.

22. Den Krahnenplatz mit beladenem Fuhrwerke zu befahren, zu ver-
nnreinigen oder auf dessen Böschung Schutt abzuladen, ift verboten. Der
Weg über fenen Platz ist überhaupt fedem Fuhrwerke untersagt, das nicht
wegen Gutertransportes dorthin bestettt ist. (Beschluß v. 13. Mai 1856.)
 
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