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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0173
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Aus den Kaiserstubl uud von dort übkr den Wolfsbrunnen und zurück
2 fl. 24 kr. 15) Für einen halben Tag in der Cbene l ff. 30 kr. ltt)
Für einen ganzen Tag in der Ebene 2 ff. 42 kr.

Muß der EselStreiber mit dem Esel auf dem Schlosse eine Stunde
lang warte«, fo koftct dieS weitere 30 kr.

Thierquälerei

wird mit uamhafter Geld« oder Gefängnißftrafe geahndet.

Das Heimbringen der Kälber auf Waaen und mit zusammengebun«
denen Füßen ift an und für sich nicht schon alS Thierguälerei zu betrach-
ten. Wohl aber rft es als solche anzusehen, wenn die Thiere dabei so
gelegi und die Wagen dergeftalt damit überladen werden, daß die Thiere
den Hals zur Seitenwand hinauShängen-

sVgl. noch MePgerordnung l, § l5.)

Trödler-Ordnung.

1. Der Trödelhandel bcfteht in dem Ein- und Wiederverkauf alter,
roenigfteno schon gebranchter Fahrnißgegenftänte und darf nicht ohne
polizeiliche Concession auSgeübt werden. R.-Bl. v. G09, No. 6.

2. Wer um cine solche Concession nachsuchen will, muß wenigftenS
30 Fahrc alr, von unbescholtenem Rufe sein und sich durch glandhafte
Zengnisse über seine bisberigc Beschäftigung und sein Vermögen ausweiscn.

3. Der Trödeihandel darf nur von denienigen Personen auSgeübt
werdcn, auf deren Namen er verliehen wurde, und geht auch ohne eine
folche auf deS TrödlerS Wittwe nicht über.

4. Wer die Erlanbniß zum Trödelhandel erhalten hat, ist verpflich-
tet, ein Bcrzeichniß über den Ein- und Perkauf der Waaren zu südren.
(Dies Verzeichniß muß O Rubriken haben, nämlich für Nummer, Bezeich-
nnng des Gegenstandes. Namen des PerkäuferS, Tag des Kaufes, Preis,
Namcn des Kaufers, Tag des Verkaufes, Preis, Bemerkungen.) Nur
jcne Käufe ffnd einzutragen, welche einen Gulden und darüber betragen.
Wecden mehrere Gegenstände zusammen um eiuen Gulden und daruber
gekaur't, so mussen sic alle genau eingetragen werden. Ferner müssen
eingetragen werden alle Verkäufe von Schmucksachen, Gold- und Silber-
waaren bis zu I fl. herab, Perkäufe von anderen Gegenftänden nur,
wenn solche einen Verkaufswerth von 25 fl. oder mehr erreichen Unter-
laßt der Trödler einen Eintrag, oder ift derselbe unrichtig, so verfällt
derseibe in eine angeincssene Strase und im Wiederholungssalle wird ihm
seine Concession entzogen.

5. Der Trödkr. welchem von Kindcrn, Dienftboten oder unbekann-
ten Personen Sachen znm Kaufe angetragen werden, hat zuvor der Po-
lizeibedörde Anzeige davon zu machen, von welcher der Name des Pei-
käufers aufzuzeichnen ift. Dem Trödler, welchcr dawider handelt, wird
die Concession cntzogen- (R.-Bl. von 1^14, No. 7.)

6 Hiusichtlich verlorener oder entwendeter Gegenftände wird der
Trödler auf die landrechtlichen Beftimmungen L R.S. 7l7, l302, 2280
aufmerksam gemacht. T)at der Trödler aber einen Gegenstand gekauft,
von dem er mit Wahrscheinlichkeit annehmen konnte, daß er entweuret
war, oder war ihm vor dem Ankaufe der Gegenstand schon kenntlich alS
entwendet over verloren bezeichnet worden, so muß ihm die Concessiou
zum Tröbelhandel entzogen werden.

7 Zedem Trödler ift bei ftrenger Strafe untersagt, Gegenstände,
durch welche die Verbreitnng von Krankheiten zu befürchten ist, von kran-
ken Personen, besonders wenn solchr mit einer ansteckenden Krankheit bk«
h.ittet sind, over aus veren Verlassenschaft anzukaufen-

8. Die Polizeibehörke hat ein genaues Verzeichniß aller Concessionen
 
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