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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1867 und 1868 — Heidelberg, 1867

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https://doi.org/10.11588/diglit.2459#0138
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134

Zimnmfegei-Llkttiung.

1. Zweimal des IahreS, nämlich im Dezember und Februar,
sind ruffische Ofenkamine, in die nur zwei größere oder drei klei-
nere Heizungen geleitet sind, zu fegen.

2. Viermal des Jahres, nämlich im Oktober, Dezember, Fe-
bruar und April, sollen gefegt werden die stcigbaren, sog. dentschen
Schornsteine fnr Küchen und Oefen/ferner die nicht steigbaren oder
sog. ruffischen Küchen- und Ofcnkamine, in welche drei größere oder
vier klcinere Heizungen gelcitet sind.

3. Fünfmal im Winter, also alle sechs Wochen, müssen gefegt
werden die ruffischen Kamine, in welche mehr alö vier Heizungen
gehen.

4. Vorausgesetzt wird, daß die Rauchleitungen durch Heitzungen
auch wirklich benutzt werden. Werden sie nicht benützi, so sind sie
auch nicht mitzuzählen, wie überhaupt nur da zu fegen und ;u zah-
len ist, wo gefeuert wurde.

5. Schornsteine, welche den Backern, Bierbraueru, Seifensiedern
und ähnlichcn Gewerben zum Gewerbsbetriebe nöthig sind,
sollen, so lange sie derart außergewöhnlich oft gebraucht werden,
wenigstens alle zwci Monate einmal gereinigt werden.

6. Findet Iemand seine Schornsteine öfter reinigen zu lasscn
für nöthig, so steht dem natürlich nichtS im Wege.

7. Der Fegcrlohn ist bei deutschen Kaminen für eine
Hurte oder sog. Rauchzug 2 kr., für ein einstöckiges Kamin 4 kr.,
für ein zweistöckiges 6 kr., für ein dreistöckigeS 8 kr., für ein vicr-
stöckiges 10 kr.

Der Fegerlohn bei russischen Kaminen ist für cin einftöckigeö
S kr., für ein zweiftöckiges 8 kr., für ein dreistöckiges 11 kr. und
für ein vierstöckiges 14 kr.

8. Die Frage, wie viel Stockwerke ein Kamin hat,
wird im Allgemeinen nach der Zahl der Stockwcrke bcantworlet,
durch welche das Kamin geführt ist.

Ein Kamin des obersten Stockwerkes ist einstöckig, ein Kamin
des zweitoberften StockwerkeS zweiftöckig u. s. w., und es ist dabei
gleichgültig, ob das Kamin am Boden vder erst an dcr Decke deS
Stockwerkes beginnt, worin sich die Heizung besindet.

Der Dachraum wird nicht für ein Stockwerk gerechnet, mag
daffelbe ein gebrochenes oder nicht gebrocheneS Dach haben. Eine
Ausnahme hiervon sindet nur statt, wenn in einem gebrochenen
Dache ein Mansardenraum sich befindet und dieser Rctum mit einer
eigenen Feuerungseinrichtung (Heerd oder Ofen) versehen ist. Dann
wird übrigenS die Mansarde nur für fenes einzige Kamin, in wel-
ches die FeuerungSeinrichtung der Mansarde geleitet ist, als weiteres
 
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