Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Heidelberger Adreß-Kalender für das Jahr 1868 — Heidelberg, 1868

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2460#0166

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
134

Kmdeshcrrliche und Städtische Vcrordnungcn.

Marktgefälle Ordnung vom 29. Januar 1835.

Marktmeister Johann Clormann.

1. Lon allen MarktgegenstSnden, die hier verkauft werden, die vom
Fruchtmarkt ausgenommen, hat derjenige, welcher sie zur Stadt briugt, zu
entrichten:

Für einen Korb oder Sack.1 kr.

„ „ Schubkarreu.2 kr.

„ „ zweiräderigen Karreu.. . . . 4 kr.

„ „ Wageu.8 kr.

uud dies au jedem Tage im Jahre ohne Rücksicht auf besondere Markt-
tage.

2. Während der Dauer der beiden Messeu llud bei einer mit dem
Markte im Verhültniß stehenden Beuützung des zur Ausbreitung der
Waare nöthigen Raumes, weuu der Verkauf nicht direct aus dem Karreu,
Wagen oder Korb geschieht, ist die doppelte Gebühr zu entrichten.

3. Das Gleiche gilt wühreud der Messe^vou Hücklern und Händleru
der Stadt, die zu audereu Zeiteu für ihreu L-taud nur 2 kr. täglich zahlen.

4. Befreit vom Marktgeld sind ganz lmd bei Meßzeit zur Hälfte die
Bewohner der stüdtischeu Geniarkung, die Bürger vou Neueuheim uud
Ziegelhausen, der städtische Erbbeständer zu Rohrbach, die Bewohuer des
Stists Neuburg, jedoch nur insoferu sie alle ihre eigenen Produkte zu
Markte bringen.

5. Dem Marktgelde unterliegeu nicht: Holz, das auf eiueu Lauer zum
Verkaufe geführt wird, uud alle Marktgegeustäude, die vou hiesigen Eiu-
wohnern zu eigenem Gebrauche erkaust wordeu siud, wenu dies durch
bürgermeisteramtliches Zeuguiß des Kaufortes oder durch Versteigeruugs-
zeugniß befcheinigt wird. Das Zeuguiß muß die Waare begleiteu, auf
später nachgebrachtes Zeugniß kanu keine Rücksicht genommen werden.
Befreit smd aber keinesfalls jeue Gegenstände, die iu der Sladt selbst auf
Lieserung gekauft werden.

6. Das Stand- oder Platzgeld wird berechuet, je nachdem der Ttand
oder die Bude ganze oder halbe Bordlänge hat, zu 40 oder 20 kr., iveuu
es aber ein kleiner Staud oder Tisch ift, je nach der Größe 12—16 kr.
Buden, worin etwas zur Schau ausgestellt wird, zahleu nach Verhältniß
der Größe von 40 kr. bis 1 fl. 30 kr., uud zwar täglrch; ambulirende
Sehenswürdigkeiten täglich 12 kr. Gegenstäude auf Gerüsteu nach Ver-
hültniß des Platzes. Zur Befestigung im Boden wegen des Pflasters
bedarf es Erlaubniß der städtischeu Behörde.

7. Dieses Standgeld haben auch die Heidelberger Handelsleute zu
zahlen, wenn sie auf der Messe von der Stadt eiue Bude mietheu. Haben
sie eigenthümliche Buden, so zahlen sie gleichwohl Platzgeld, von einer
großen Bude 1 fl. 30 kr., von eiuer kleinen 1 fl., einem Stande 30 kr.,
einem halben Stande 15 kr. und einem Tische 6 kr.

8. Erhoben wird das Marktgeld von dem Pächter desselben, der zu-
gleich Marktmeister und als solcher auch verpflichtet ist, auf Beobachtung
aller polizeilichen Vorschriften zu wachen. Ueberforderungen von <Leiteu
des Pächters oder feiner Leute werden init dem zehnfachen Betrage zu
Gunsten der Stadtrente beftraft. Püchter ist z. Z. Johann Clormanu.
 
Annotationen