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Heidelberger Adreß-Kalender für das Jahr 1868 — Heidelberg, 1868

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https://doi.org/10.11588/diglit.2460#0168

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136

H 3. Iür die ;u häuslichen Diensten qemietheten Dienstboten beginnt
bie Dienstzeit am 2. Weihnachtstag, 2. Ostertag, Iohannestag, Atichaelis-
tag und dauert bis zu dem jeweils nächstsolgenden dieser Tage.

Bei der Miethe zu Dienstleistungen in der Landwirthschaft gilt der
Bertrag für ein Jahr abgeschlossen und beginnt am zweiteu Weihnachtstag.
Dasselbe gilt bei den Dienstboten, welche sowohl zu landwirthschastlichen
als zu häuslicheu Tiensten gemiethet werdeu.

Bei dem Gediuge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag aus dle Dauer
eines Alonats geschlossen.

^ 4. Der Vertrag, welcher bei den aus ein Jahr gemietheten Dienst-
boten nicht sechs Wochen, bei den aus ein Vierteljahr gemietheten nicht
vier Wochen oder bei monatsweise gemietheten Tienstboten nicht vierzehn
Tage vor Ablauf der TieuUeit gekündigt wird, ist als für die gesetzlich
unterstellte Dauer der Dienstzeit stillschweigend erneuert anzusehen.

8 5. Die Vorschriften der 88 3 uud 4 sinden keiue Anwendung, weuu
abweichende Bestimmungen durch Ortsgebrauch hergebracht siud uud dessen
Bestehen durch einen Beschlusi des Gemeinderaths festgestellt, und öst'ent-
lich bekanut gemacht wurde.

ß 6. Tienstboten haben siäi allen ihren Krästen und dem Jnhalte
des Dienstvertrages eutsprechenden Verrichtungen uach Anorduung der
Dienstherrschast zu unterziehen und siäi der Ordnung des Hauses zu unter-
wersen.

Die Dienstboten sind nicht berechtigt, sich in den ihnen ausgetragenen
Verrichtungen vertreten zu lassen.

Sie müssen, selbst wenn sie nur zu gewissen Dieusten angeiiommen
sind, nöthigensalls und vorübergehend auch anderiveite ihren Verhällnissen
nicht uliangemessene Verrichtungen nach Anordnuug der Dienstherrschaft
übernehmen.

Iür ^chaden, welchen der Dienstbote der Herrschast zugesügt, hat er
nach Masigabe der allgemeinen landrechtlichen Bestimmungen über Scha-
densersatzpflicht Ersatz zu leisten.

ß 7. Die Tienstherrschaft ist verpslichtet zur Leistung des Lohnes und
Unterhalts des Dienstboten in Kost und Wohnung, wie solche sür
Dienstboten der gleichen Art üblich sind.

Die Ausbezahlung des Lohnes ersolgt am Ende der Dienstzeit.

Wird nach Ablaus der Tienstzeit der Vertrag sortgesetzt, so dars die
Zahlung der Hälste des versalleiien Lohnes um vier Wochen verschoben werden.

Das auf die Dauer eines Jahres gemiethete Gesinde kann verlangen,
daß ihm nach vier Monaten der Dienstzeit ein Viertel, uach acht Monaten
eiu weiteres Viertel des Jahreslohnes ausbezahlt werde.

§ 8. Wird ein Dienstbote ohne eigenes grobes Verschuldeu krank, so
hat die Dienstherrschaft ihn acht Tnge lang zu verpflegeu und die Kosten
tür den Arzt und die Arzneieu ;u übernehmeu.

Sie ist indesseii berechtigt, den Kranken in öffentlichen Krankeuanstalten
unterzubringen.

8 9. Stirbt eiu Dieustbote, so könuen seine Erben den Lohn nur sür
die Zeit bis zum Eintritt der Erkrankung sordern.

Die Begräbnisikosten fallen dem Dienstherrn nicht zur Last.

8 10. Die Dienstherrschast ist berechtigt, das Gesinde ohne Auskündi-
gung sosort zu entlassen:

wegen völliger Unfähigkeit zu den überuommenen Dienstleistungen,
sowie wegen Verhinderung an deren Besorgung, insoserne solches durch
 
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