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Heidelberger Adreß-Kalender für das Jahr 1868 — Heidelberg, 1868

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https://doi.org/10.11588/diglit.2460#0170

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138

Emtritts und Betrags des Schadens nöthig sällt, statt der Vertragser-
süllung eine Entschädigung verlangen. welche dre Hälfte des Vierteliahrs-
lohnes beträgt. Wenn Dienstboten sür landwirthschaftliche Geschäfte in
der Zeit vom October bis einschließlich Februar nicht angenommen, ent-
lassen werden oder austreten, so erhöht sich die Entschädigung auf den
vierten Theil des Jahreslohnes.

ß 17. Bei monatweise vermiethetem Gesinde beläuft sich die Entschä-
digung auf den Betrag des Lohnes sür einen halben Monat.

8 18. Sowohl den Dienstherrn als den Dienstboten bleibt in den
Fällen der vorhergehenden Paragraphen vorbehalten, einen höhern Scha-
den gerichtlich geltend zu machen.

8 19. Wer einen Dienstboten, der unbesugter Weise den Dienst nicht
angetreten hat oder unbesugter Weise aus dem Dienste ausgetreteu
ist, wissentlich vor Bereinigung seiner früher eingegangenen Verbindlich-
keiten in ein neues Dienstverhültniß aufniinmt, kann von dem beschädigten
Dienstherrn gerichtlich zum Ersatze des durch den Vertragsbruch entstan-
denen Schadens^ soweit solcher nachgewiesen wird, angehalten werden.

8 20. Jn Streitigkeiten zwischen Dienstboten und Dienstherrschasten
ist dw Tagfahrt zur Verhandlung über die Klage mit thunlichster Be-
schleunigung abzuhalten.

Die Tagfahrt darf nur einmal nnd unter der Vvraussetzung, daß
ein unabwendbares Hinderniß angeführt uud bescheinigt sei, verlegt werden.

Die Vollstreckung des Urtheils wird, ungeachtet eingelegter Rechts-
mittel, bei Sicherheitsleistung ohne Aufschub vollzogen.

Gegeben zu Karlsruhe in Unserem Staatsministerium, den
8. Februar 1868. Friedrich.

Stabel. Iolly. Auf Sr. Königl. Hoheit höchsten Besehl:

S ch r e l b e r.

Fremden- und WohnungS-Anzeigen detr.

1. Die hiesigen Einwohner, mit Nusnahme der Gastwirthe, für welche
die Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 4. Nov. 1867 maß-
gebend ist, haben, wenn sie einen Fremden beherbergen, oder im Hause
aufnehmen, binnen 24 Srundeu unter Augabe des Nameus, Staudes, der
Heimath und der muthmaßlichen Ausenthaltszeit desselben der Polizeibehorde
Anzeige zu machen.

Blos vorübergehende Besuche vou auswärtigen Verwandten oder Befreun-
deren angesessener Familien dahier sind von solchen Anzeigen ausgenommen.

2. Deßgleichen habeu die Vermiether vou Wohuungeu, weun Iemand
bei ihnen einzieht, binneu 48 Stuuden hievon bei gleicher Behörde schrifl-
liche Anzeige niederzulegen.

3. Jst der Miether ein Student, so hat der Vermiether den Einzug
des Ersteren binnen gleicher Frist bei Großh. Polizeibehörde anzuzeigen.

4. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden an Geld bis zu 10 fl.
geahndet.

Die Schließurrg der Wohnungen zur Nachtzeit betr

Jeder Hauseingang muß während der Nacht vou 11 Uhr an qe-
schlossen seiu.

Uebertretnngen werden nach Maßgabe des 8 k>7 Ziff. 2 des P.-Llr.-
B. an Geld bid zu si fl. beftraft.
 
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