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154

Beim Eintritt der heißen Jahreszeit und anhaltender Trockenheit
sind die Dtraßen und Gehbahnen wenigstens einmal des Tages,
sobald der Schatten auf die Straße füllt, mit frischem Wasser
zu begießen. In der Haupt- und Leopoldstraße (Adlage) hat
dies bei starkem Staubc zweimal, und zwar des Morgens und
Abends zu geschehen. Bei eintretendem Glatteis oder sobald die
Gehwege nicht ohne Gefahr begangen werden können, sind diese
gehörig zu bestreuen.

8 8.

Es ist untersagt, die Straßen durch Auslaufen lassen von
Jauche, Blut, Farbe oder anderen Ekel oder üble Ausdünstung
erregende Gegenstände, zu verunreinigen.

8 o.

Uebertretung obiger Borschriften werden mit der in H 127
und 128 des Polizeistrafgcsetzbuches angedrohten Geldstrafe bis
zu 10 fl. geahndet werden.

Heidelberg, den 26. Mai 187l.

gez. Brecht.

Auf Grund des 8 866. z. 10. R.-St.-G.-B. wird hiermit
mit Zustimmung dcs Gemeinderaths und Genehmigung Gr. Lan-
descommissärs znsützlich zur ortspolizeilichen Borschrift oom 16.
Tezember 1860 verordnet wie folgt:

Tas Anbringen von Schilden und anderen (stegen-
ständen an den Hänsern in gleicher Höhe mit den städ-
tischen Gaslaternen ist untersagt.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 20 Thlr.
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Grotzh. Bc;irksamt Hcidclberg.

Bt'kanntmachung.

Die Reinigmkg der Kamine im
diesseitigen Aintsbezirke betr.

No. 4833. Auf 6-rnnd deS F 12 der Kaminfegerordnmig
vom 21. August 1843, bezw. der Verordnnng Großh. Ministeriums
des Innern vom 11. Angnst 1854, ivird hiermit nachBenehmen
mit Großh. Bezirksbaninspection dahier verordnet, wie folgt:

8 1. Ieder Schornstein, der zn einer gewöhnlichen Hei-
zungseinrichtung gehört, muß viermal in gleichen Zeitabständen
vom 1. September bis 30. April gereinigt werden.
 
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