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8 2. Alle Küchenkamme unierliegen überdies einer fünf-
ten Fegung, welche in den Monaten Juni und Juli vorzu-
nehmen ist.

§ 3. Russische Ofenkamine sind jährlich wenigstens drei-
mal während ihres Gebrauchs, und, wenn sie zur Ableitung des
Rauchs aus Küchen dienen, gleich den sonstigen Küchenkaminen
jührlich fünfmal zu reiuigen.

8 4. Alle zwei Monate wührend des ganzen Jahres
sind di? Kamine zum Geschäftsbetriebe der Gastwirthe, Restaura-
teurs, Kostgeber, Metzger, Färber, Hutmacher, Essig- und Leim-
sieder, Tuchscheerer, Branntweinbrenner, Seifensieder und ähnlicher
Gewerbe zu fegen.

Alle Monat einmal die Kamine der Bäcker, Bierbrauer,
während der Brauzeit, und der Wurstler.

8 5. Auherdem können jedoch, auf Antrag des Kamin-
fegers oder der Eigenthiimer, so oft es das Jnteresse der Feuer-
sicherheit erfordert, noch weitere Termine zu Fegungen festgesetzt
werden.

8 6. Für die Reiniguug der Fabrikkamine ist die Verord-
nung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 9. November 1868
(Eentralverordnungsblatt S. 193) maßgebend.

Diese Verorduuug lautet:

„Fabrikkamiue, welche umbaut siud oder in der Nühe von
Gcbüuden stehen, müssen zweimal, freistehende Fabrikkamine aber
einmal jührlich gereinigt werden.

Wenn die Vornahme der Reinignng eine besondere Störung
des Fabrikbetriebs verursacht uud uachgewiesen wird, daß sich bei
dem sehr starken Znge des Kamins nnr wenig Ruß, besoriders
kein Glanzruß, ansetzt, kann das Bezirksamt die Zahl der
Reinigungen noch weiter herabsetzen oder bei gut erhaltenen ganz
freistehendcn Kamineu dem Eigenthümer die Besorgung der Rei-
nigung überlasseu. In letzterein Falle gemigt eine jährlich ein-
malige Untersuchung des Kamins durch die Feuerschau unter
Mitwirkung eines Kaininsegers.

Der Lohn für Reinigung der Fabrikkamine wird durch
Uebereinkunft zwischen Eigeuthümer und Kaminfeger festgesetzt
und, wenn eine solche nicht zu Stande kommt, durch das Be-
zirtsamt in Benehmen mit der Bezirks-Bauinspektion geregelt.

Der Fegerlohn ist gemüß der Kaminfegerordnung vom 21.
August 1843 folgender: '

1. Der Fegerlohn ift bei den deutschen Kamiuen für eine
Hurte oder sog. Rauchzug 2 kr., für ein einstöckiges Kamin 4 kr.,
für ein zweistöckiges 6 kr., für ein dreistöckiges 8 kr., für ein
vierstöckiges 19 fr.
 
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