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164

Turnus zugelaffen Ulld haben die betreffenden sodann ein beson-
deres Abzeichen, welches von ddr Polizeibehörde auf deren Kostcn
angeschafft wird, zu tragen.

2) Zur Ausilbung dieses Bahndieilstes wird den Dienstmännern der
AufsahrtSplatz der Droschken als Aufstellungsplatz nngewiesen:
das Bctreten des innern Bahnhvsgebietes ist ihnen hierbei, sofern
sie nicht eine besondere Erlaubniß sich ermirkt haben, nur in
Erlcdigung eines deßfallsigen dienstlichcn Auftrags gestattet, wobei
sie den bezüglichen Anordnungen der Beamten und Bedicnsteten
der Betriebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisten haben. Den
nicht zum Bahndienst commandirten Dienstmännern steht die
freie Straße (in der Linie des Bayr. Hofs und des Karlsthor-
durchgangs) zur Ausübung ihres Gewerbes frei.

3) Wer, ohne Bahndienst zu haben, ankommenden Passagieren seine
Dienste anbietet, wird bestrast; ebcnso, wer diesen Dreiist un-
entschuldigt vcrabsäumt.

4) Die Reihenfolge, in welcher der Bahndicnst zu verschen ist, wird
jeweils in geeigneter Wcisc bekannt gemacht und fnr cine Woche
sestgestellt; der Dienst wechselt jedcn Tag.

5) Zur Versehung des Bahndienstes erhaltcn die Dieiistmüniler von
dem dienstthuenden Polizeidiener je einen Schild, welchen sie
während des Tages zu tragen und beim letzt ankommenden Zuge
wieder abzugeben habcn. Die Uebertragung des Bahndienstes
auf einen andern Dienstmann durch Uebergabe des Schildes ist
gestattet, jedoch nur mit Zustimmung des betrefscnden Polizei-
dieners und sosern demselben rechtzeitige Anzeige gewordcn ist.

tz 6. Von jedenr Dienstmann wird angenommen, daß er allen in
dem amtlich genehmigten Tarise bczeichneten Arten von Arbeiten und
Diensten um die dort ausgestellten Gebühren sich unterziehc.

Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufsordcrung alsbald Folge zu
leisten, wenu er nicht bereits anderwärts bestcttt ist.

Das Anbieten von Führerdiensten an Fremde, welche die hicsige Ge-
gend oder hiesigen Sehenswürdigkeiten betrachten wollen, ist nur dcn Lohn-
dienern (Fremdenführcrn) gcstattet.

8 Jeder Dienstmann :c. hat ein Excmplar dieser twdnung, sowie
des Gebührentariss stets bei sich zu führcn uyd auf Verlangen den Bestellern,
sowie dem Polizeipersonal vorzuzeigen.

8 8. Uebcrtretungen dieser Beftimmungen werden an Geld bis zu
50 Thalern bestrast.

Oeftere Bestrafungen der Art oder ein fortgesetztes, zuchtloses und
unwürdiges Verhalten können die Untersagung und nöthigenfalls polizeiliche
Einstellung des Gewerbebetriebes zur Folge haben (§ 44 Abs. 3 der V.-V.
z. G.-O.)
 
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