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166

Kohlen von der Straße m den KeÜer werfen per Centner fl. —. Ve
in den Hof tragen und von dä ik den Keller werfen 2

wobei stets dem Dienstmann die Verpflichtung erwächst, die Straße und
den Hof, wo die Kohlen gelegen, zu fchwenken und zu kehren.

4) Transport:

a. eines Flügels.

- fl-

2. —

d. eines Klaviers oder Pianinos.


1. 30

Kranke zu fahren:

in besonders hierzu eingerichteten Wagen die Stunde .


18

eine Stunde weiter je.


12

Geschäftsreisende zu führen mit Mustern:
eine Stunde.


-. 21

zwei Stunden per Stunde.


—. 18

drei und mehr Stunden per Stunde.

- „

—. 15

ilV. Bemerkungen:

1) Verrichtungen, fllr welche eine Gebühr im Tarif nicht festgesetzt
ist, werden nach Uebereinkommen und, wenn cin folches nicht getroffen
wurde, nach der Zeit (Abschnitt II.) vergütet.

Hierbei wird der Bruchtheil einer Stunde unter 30 Minuten für
eine halbe Stunde, über 30 Minuten für eine garW Stunde gerechnet.

2) Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Bestellung zu dem
Besteller iu dessen Wohnung oder sonst wohin geholt, so ist hierfür eine
Taxe von 3 kr. zu entrichten. Erfolgt sodann eine Bestellung nicht, so hat
der Dienstmann 3 kr. weiter anzusprechen.

3) Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich ertheilt wird (2), haben
die Dienstmänner 5 Minuten lang unentgeltlich zu warten, ebensolange auf
Rückantwort. Werden sie länger aufgehalten, so find ihnen von zu

Stunde weiter 3 kr. zu entrichten; die begonnene i/, Stunde wird für
voll gerechnet.

4) Die Dienste der Dienstmänner können in den Monaten April
bis einschließlich September nur von Morgens 7 Uhr bis Abends
8 Uhr und in den Monaten Oktober bis einschließlich März nur von
Morgens 7 Uhr bis Abends 7 Uhr zur einfachen Taxe in
Anspruch genommen werden: außer dieser Zeit ist die doppelte Taxe
zu entrichten.

5) Anforderungen von Trinkgeldern sind den Dicnstmännern streng-

stens untersagt.

Heidelberg, den 21. November 1872.

Großherzogliches Bezirksamt.
 
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