Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
S«sM-.«M.d»r -KmhH-rdiwng.

Leichencommission un.i> ihr Geschäftskreis.

Di-e Lrjchencommission der Stadt Heidelberg hat unter Ober-
anfsicht des Droßh. Bezirksamtes und unter Beobachtung der in
kirchlicher V^ziehung bestehenden Vorschrjften im Allgemeinen Alles
anzuorMzen, was Sterbfälle (mit Ausnahme der Leichenschau),
Leicheubegängnisse und BeerdiAUngen. betrifft, uud kann je nach
Erforderniß besondere Verfügüngen erlassen. Sie hat die Aufsicht
über dM FÄedhof gemäß der hier angeführten Friedhpfsordnung,
über dM damit verbundene Leichenhaus usid die Friedhofs-Capelle,
sowie iiber die nöthigen Friedhofs-Requisiten, deren Anschaffung
sie im Benehmen mit deln Gemeinderathe besorgen läßt.

Ebenso ist derselben das gesammte Leichenpersonal unter-
geben. Dieses wird von ihr angestellt, hann pom Bezirksamte
verpflichtet,'so wie nöthigenfalls von ihr entlaffen.

Alle Mld jede Beschwerden gegen das Leichenpersonal sind
bei der Commission auzubriugen rmd hat dasselbe nur von ihr
Jnsinuatlonen, Verwaltungsmaßregeln und Befehle anzunehmen.

^2.' ^

Mitglieder der Commission.

Die Leichencommission ist aus folgenden Personen zusammen-
geseht:

1. aus drei Geistlichen der hiesigen Siadtpfarreien;

2. aus dem Bürgermeister dcr Stadt und zwei MWiedern

des Gemeinderathes ohne Rücksicht quf ihre Coufession;

3. aus einem Mitgliede des evangelischen Kirchengemeinderathes
und einem Mitgliede des katholischeil Stiftungsvorstandes.

Me unter 2 und 3 genannten Mitglieder, mit Ausmahme
des ersten Bürgermeisters werden von.den Coll.eAien ernannt, de-

nen sie angehören, imier'T'WWMtt durch den Ge-

meinderath und die uuter 3 ecwähnten durch den Kirchengemein-
derath und den Stiftnngsvorstand.

Der mit der Verwaltung der städtischen Polizei beauftragte
Beamte, so wie der Großh. Bezirksarzt, und bei deren Verhinde-
rung ihre Stellvertreter, silld zu den seweiligen Sitzungen der
LeichencoMMsion einzuladen. Dieje Beamten nehmen an den Bc-
rathungen ^cheil, ohne eine entscheidende Stimme zu haben. Der
Polizeibeamte ist indessen ermächtigt, gegen einen Beschluß der
LeichencommWon aus polizeilichen Gründen Einsprache zu erheben.
Jn einem stzlchen Falle ist mit der Voüziehung des Beschlnsses
einzuhatzen, his die Entscheidung durch das Großh. Bezirksamt
erfolgt jst.
 
Annotationen