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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg, nebst Angabe ihrer Wohnung und Beschäftigung in alphabetischer Ordnung für 1876 und 1877 — Heidelberg, 1876

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https://doi.org/10.11588/diglit.2464#0146
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141

im Stadtbezirle.I Mk. — Pf.

von und zu den jenseits der Briicke gelegenen Häusern 1 Mk. 40 Pf.
Ebensoviel kostet daS Abholen. Nach Mitternacht erhöhen fich die Taxen
um je 40 Pfennig.

VI FUr folgende Fahrten zahlt man, gleichviel ob eine oder mehrere
Personen bis zu 4 fahren, als feste Taxe:

EinfacheFahrt Hin-und

1. Schloßstraße und Schloßhotel

2. Albert's Hotel . . . .

3. Molkenkur über Schloß und Klingenteich

4. Molkenkur über Kanzel (Riefenstein)

5. Schloß, Molkenkur, Neuhof (Speyrerhof)

6. Königsstuhl.

7. Hausacker (Metz'sche Kunstsammlung) .

8. Wolfsbrunnen über Hausacker

9. Wolfsbrunnen, Schloß

10. Wolfsbrunnen, Schloß, Molkenkur

11. Wolsbrunnen, Schloß, Molkenkur, Königsstuhl

12. Neuhof (Speyererhof)

13. Neuhof, Königstuhl

14. Neuhof, Kohlhof .

Bei den zwei letztgenannten Fahrten erhöht sich die Taxe um 2 Mk., wenn

die Hin- oder Rückfahrt und um3Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.

Bei den Fahrten ist überall ein Vzstündiger Aufenthalt an jedem ge-
nannten Orte mit eingerechnet: wo mehrere Haltplätze genannt sind, kann die
Aufenthaltszeit auch auf einen vereinigt werden.

Bei längerem Aufenthalt sind für jede angefangene Stunde 50 Pf.
wciter zu entrichten.

VII. Alle übrigen Fahrten (insbesondere auch die zum Friedhofe) werden
nach der Länge dcr Zeit bezahlt und zwar:

2 Pers. 3 Pers.

90 Pf., 1 Mk. 5 Pf.,

2 Pers.

1 Mk. 40 Pf.,

1 Mk. 80 Pf.,

2 Mk. 20 Pf.,

hin od. zurück.

Rückfahrt.


c^.

3 —

3 50

3 30

4 -

5 —

6 -

5 50

7 —

7 —

9 —

9 -

12 —

(s.Abschn.l)

2 -

3 —

3 50

4 70

5 50

6 50

8 —

13 —

16 50

5 —

6 —

13 —

16 —

13 50

17 —

1 Pers.

r/4 St: 50 Pf.,

1 Pers.

',2 St.: 1 Mk. - Pf.,
St.: 1 Mk. 50 Pf..
1 St.: 2 Mk. — Pf..

4 Pers.

1 Mk. 20 Pf.

3 u. 4 Pers.

1 Mk. 70 Pf.

2 Mk. 20 Pf.

2 Mk. 60 Pf.

^ / fUr 1 und 2 Pers. (zusammen) 50 Pf.

Bei Fahrten außerhalb der Stadt und zwar weiter als ^4 Stunde von
derselbcn entfrrnt, muß, wenn die Droschke leer zurückgeht, für die Zeit der
Rückfahrt die Hälfte der Taxe vergütet werden.

Dies betrifft jedoch nicht die unter I. II. III. und VI. geregelten Fahrten,
sowie die zum Friedhofe.

VIII. Hält der Kutscher bei einer nicht in Abschnitt I. II. III. und VI.
geregelten Fahrt, ausnahmsweise die Vergütnng nach der Zeit, nicht für
angemessen, so ist es seine Sache, fofort hei Annahme des Auftrags dafür
zu sorgen, daß eine ausdrückliche Uebereinkunft geschlossen wird; andernfalls kann
er nie mehr als die Gebühr nach der Zeit beanspruchen.

IX. Bei eingetretener Dunkelheit müssen die Droschken mit Laternen be-
leuchtet sein.

Bei einsachen Fahrten (Abschnitt I) fo lange nicht die Rachttaxe eintritt,
zahlt man hiesür 6 Ps. sür jede Fahrt.

X. Der Droschkenkutscher muß unverzüglich abfahren, sobald Jemand die
Droschke genomnren oder besteüt hat.
 
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