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a. unterhalb des Bismarckplatzes beim fogenannten MarderhSuschen und

d. oberhalb der Goos'schen Mühle

und uur unter den durch die Warnungstafeln feftgestellten Befchränkungen gestattet.

Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu zehn Mark bestrast.

IV Das Getreten von Eisfliichen betr.

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 20. Februar'1875.

ß 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschläge.oder durch Auf-
stellen von Bänken, Fegen der Eisfläche und ähnliche Veranstaltungen das Publi-
kum zum Befuche von Eisbahnen veranlaßt, hat spätestens am vorhergehenden
Tage dies bei dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Berlangen diefer Behörde
durch ein fchriftliches Zeugniß des zu diesem Zwecke bestellten Sachverständigen
über die Tragfähigkeit des Eifes sich auszuweisen.

8 2. Ein solches Zeugniß kann auch außerdem jederzeit von dem Bezirks-
amte verlangt werden.

8 3. Diefe Verbindlichkeiten liegen ebenfowohl Privatperfonen (Unterneh-
mern) als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhclubs rc.) ob.

8 4. Die Ernennung des Sachverständigen und feines etwaigen Stellver-
treters, fowie die Bestimmung der Gebühr, welche er für die Unterfuchung und
Ausfiellung des Zeugniffes zu verlangen hat, gefchieht durch das Bezirksamt.

8 5. Das Bezirksamt kann, fobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt,
jederzeit das Betreten der Eisfläche und die Erlasfung von Einladungen hiezu
untersagen.

8 6. Wer nachdem das in 8 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist, die
Eisfläche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu lO Mark bestraft (8 100 P.-
Str.-Ges.-B.)

Alle fonstigen Uebertretungen dieser Vorfchrift werden mit Geldstrafe bis
zu 50 Mk. geahndet (8 108 Ziff. 2 P.Str.G.B.)

II. Gesundheilspolhei.

Schlachthausordnuug.

(in Umarbeitung begriffen.)

L. Fleischbeschau.

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 21. Ianuar 1878.

ß 1. Schweine, Kälber und Schafe, welche zum Verkaufe als Nahrungs-
mittel für Menschen gefchlachtet werden, mllffen ebenso, wie Pferde, Rindvieh
und krankes Schlachtvieh jeder Art, fowohl vor, als nach der Schlachtung der
Besichtigung des Fleifchbefchauers unterstellt werden. Zu diefem Zwecke muß die
beabsichtigte Schlachtung dem Fleifchbefchauer rechtzeitig angezeigt werden. Nur
in Nothfällen darf die Stellung zur Schau vor der Schlachtung unterbleiben.

Z 2. Das Fleisch von auswärts gefchlachteten Thieren darf in hiefiger
Stadt nur auf Grund einer vom Fleischbefchauer der betreffenden Gemeinde
ausgeftellten, von der Ortsbehörde unter Beidrückung des Siegels beglaubigten
und von dem hiesigen Fleifchbefchauer nach nochmaliger Befichtigung
bestätigten Gefundheitsfcheins zum Verkauf gebracht werden.

Dieser Schein muß das unterfuchte Fleifch feiner Art, Stückzahl und dem
Gewichte nach genau befchreiben, und hat nur für einen Tag Gültigkeit.

Jst das Fleifch für Metzger oder Wurstler bestimmt, fo darf es entweder
nur in Vierteln oder einzelnen ganzen Stücken, z. B. Lenden, Zungen, Rippen-
fiücke u. dergl., niemals aber in ausgebeintem Zustande eingeführt werden.

8 3. Von auswärts eingeführte Fleifchwaaren müffen der Befichtigung
durch den hirsigen Fleifchbefchauer unterstellt, und dürfen in hiesiger Stadt nur
auf Grund eines von ihm ausgestellten Gefundheitsfcheins verkauft werdxn.
 
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