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§ 3. Die Entleerung der Grubm darf der Regel nach nur an Herktagen
und während der Zeit vom L. Mai bis I. Oktober in der Hauptstraße, der
Plöckstraße und den Anlagen nur von 5 bis 9 Uhr MorgenS und von 7 bis
11 Uhr Abends vorgenornmen werden. Jn dcn übrigen Stadttheilen und all-
gemein in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai kann die Entlerrung von 5 Uhr
Morgens bis 11 Uhr Abends stattfinden.

Z 4. Die Saugpumpe muß stets in einem solchcn Zustande sein, daß die Aröeit
in geruchloser Weise und ohne Verunreinigung der Umgebung vollzogen wird.

ß 5. Den in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben, Schutt
u. dgl. hat der Unternehmer sofort nach Vornahme der Entleerung gegen beson-
dere Vergütung zu entfernen.

Borgefundene Mängel der Grube hat derjenige, welcher die Entleerung be-
sorgt, der Baubehörde anzuzeigen.

8 6. Zur Abfuhr des Grubeninhalts dürfen nur vollständig wafferdichte
und luftdicht abgeschloffene Fäffer verwendet werden, welche sammt den dazu ge-
hörigen Wagen mit Oeisarbe angestrichen und stets sauber gehalten sein müssen,

8 7. Nach Beendigung der Entleerung, welche mit thunlichster Raumbe-
schränkung vorgenommen werden muß, hat der Unternehmer, bezw. dessen Bedien-
stete, für die Reinigung der Straße und des Hauses, soweit solche durch die Ent-
leerung verunreinigt wurden, zu sorgen, wozu die betreffenden Hauseigenthümer
das nöthige Wafler zu liefern haben.

8 8. Der Unternehmer ist bezüglich der Erfüllung feiner Verpflichtungen
den polizeilichen Strafbestimmungen unterworfen.

8 9. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 87 a, P.St.G.B. 8366, Ziff. 19
St.G.B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft -is zu 14 Tage» bestraft.

II. Tarif.

1) Für die gewöhnliche Entleerung der Grube mittelst der Maschine 1 Mark
50 Pf. per Kubikmeter (1000 Liter).

2) Für die Entfernung des in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatzes,
sowie von Scherben, Schutt u. dgl. (8 5 der ortspolizeilichen Vorschrift) 20 Pf.
per Hektoliter oder 2 Mk. per Kubikmeter.

3) Für die Entleerung solcher Gruben, deren Jnhalt aus Wafler besteht,
(von Water-Closet's) 20 Pf.. per Hektoliter (2 Mk. per Kubikmeter).

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A Das Sammeln, Lransportiren nnd Lagern von Lnochen

in der Stadt Heidelberg Mr.

Ortspoüzeiliche Vorschrift vom 14. August 1875.

§ 1. Das Sammeln von ungereinigten Knochen und Shnlichen Thier-
abfällen darf nur in guten, nicht durchlöcherten Säcken geschehen.

Es ist untersagt, die Säcke vor den Häusern auf der Straße stehen zu laffen.

Die Benützung von Wagen oder Karren beim Sammeln ist nirht gestattet.

§ 2. Die Verbringung der gesammelten Knochen in das Lager hat noch
am gleichen Tage zu geschehen.

Hiebei können Wagen benützt werden; doch find die besuchteren Straßen zu
vermeiden und ist es unterfagt, die ganz oder theilweise geladenen Wagen unter-
wegs halten zu laffen.

Diefer Transport darf ferner nur in der Zeit von Abends 9 Uhr bis Mor-
gens 6 Ühr stattfinden.

88. Lager von ungereinigtm Knochen dürfen in der Stadt nicht bestehen.
Ausnahmen kann nur in besonderen Fällen der Bezirksrath gestatten.

8 4. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis
zu 14 Tagen bestraft.
 
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