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6. Dir Leskitigvng thierischer MMe betr.

OrtSpolizeiliche Borschrist vom 23. Juli 1873.

§ 1. Die Metzger, Wildprethändler, sowie alle anderen Gewerbetreibenden
hiefiger Stadt, in deren GeschSftsräumen leicht in Fäulniß übergehende thierische
Abfälle fich anfammeln, find verpflichtet, alle diefeAbfälle in derZeit vom Iten
April bis 30. September täglich, in der Zeit vom 1. October bis 30. März
mindestens zweimal in der Woche durch Abfuhr vollständig aus der Stadt nach
dem städtischen Wasenplatze verbringen zu lasfen.

Die Ablagerung in den Abtrittsgruben ist unterfagt.

ß 2. Die Abfuhr muß bis spätestens Vormittags 7 Uhr und in der Zeit
vom 1. October bis 30. März je am Mittwoch und Samstag beendigt sein.

Zu diesen Zeiten wird die regelmäßige Controle durch die Polizeimannschaft
erfolgen.

8 3. Gegen Zuwiderhandelnde wird die sofortige Abfuhr der Stoffe auf
ihre Kosten angeordnet und außcrdem Strafe an Geld bis zu 60 Mark oder
an Haft bis zu 14 Tagen erkannt werden.

III. u. IV. Ieuer- und Baupochei.

Feaerlöschordnung

vom 12. Mai 1867, ergänzt unterm 10. Juni 1869.

L. Verordnung vom 3V. Dezember 1871.

Dienstberrschaften, Arbeitgeber, Familienhäupter, welche feuergefährliche Hand-
lungen ihrör Dienstleute, Arbeiter, Familienglieder oder Hausgenosien wisientlich
dulden, desgleichen Personen, welche leichtfertiger Weise Kindern, Blöd-
finnigen, Wahnfinnigen oder Betrunkenen Feuer, Licht oder leicht ent-
zündliche Stoffe anvertrauen oder welche im Freien angemachtes Feuer ver-
lasien, ehe es vollständig ausgelöscht ist, werden auf Grund des 8 368 Z. 8 R.St.G.
an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

0. Laminreiniguug.

Kaminfegerordnung vom 29. Fcbruar 1872.

8 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen HeizungseinrichtunA, ge-
hört, muß v iermal itz gleichen Zeitabstünden vom 1. September bis 30. April
gereinigt werden.

8 2. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer fünften Fegung,
welche in den Monaten Juni und Juli vorzunchmen ist.

8 3. Russische Ofenkamine find jährlich wenigstens dreimal wäh-
rend ihres Gebrauchs und, wenn sie zur Ableitung des Rauchs aus Küchen
dienen, gleich den sonstigen Küchenkaminen jährlich fünfmal zu reinigen.

8 4. Alle zwei Monate während des ganzen Jahres find die Kamine
zum Gefchäftsbetriebe der Gastwirthe, Restaurateurs. Kostgeber, Metzger, Färber,
Hutmacher, Effig- und Leimfieder, Tuchscheerer, Vranntweinbrenner, Seifenfieder
und öhnlicher Gewerbe zu fegen.

Alle Monate einmal die Kamine der Bäcker, Bierbrauer während dcr
Brauzeit und der Wurstler.

8 5. Bußerdem können jedoch, auf Antrag des Kaminfegers oder der Eigen-
thümer, fo ost es das Jnteresie der Feuerficherheit erfordert, nvch weitere Terpline
zur Fegung festgesetzt werden ^

8 6. Für dre Reimgpng der Fabrikkamine ifi die Verordnung Gr.
Ministsrlums des Jnnern vom 9. November 1868 (Crntralverord-
nungsblatt Seite 103) maßgebend.
 
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