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Hausbefitzerr, jrdes Jahr und zwar gleichzeitig mil der von der Gemeindebehördc
angeordneten Reinigung der unterirdifchen HvuptksnSle, in welchc jem einmünden,
vornehmen zu laffen.

ß 22. Das Reinigen «nd Abschwemmen der Fuhrwerke darf nicht auf den
Gtraßx« snd an öffenttichen Brunnen gefchehen; es muß im Jnnern der Gebäude
oder am Neckar vorgenommen werden.

Z 23. Diejenigen, welche größere Gegenstände, jogenannte Traglasten, nament-
lich auch solche, wodurch die Borübergehenven beschmutzt oder beschädigt werden
können, über die Straße tragen, haben sich von dem Trottoir entfernt zu halten
und dürfen nur auf der Fahrstraße gehen. Ebenso darf die Paffage auf den
Lrattoirs nicht durch unberufenes längeres Zusammenstehen mehrerer Personen ge-
hemmt werden.

ß 23a. Das Schleifen von Leseholz in der hiefigen Stadt einschließlich des
Schloßbergs ist untersagt und kann nur ausnahmsweise von der Polizeibehörde
gestattet werden.

ß 24. Junges Vieh, Schweine, Federvieh find in den Häusern zu hülten; das
freie Laufenlaffen derselben auf der Straße ist untersagt.

8 25. Es ist verboten, todte Thiere, stinkenden Koth, Glas, Geschirr oder
sonstigeN Unrath auf die Straßen und Sffentlichen Pläße zu tyerfen, oder Flüsfigkeit
irgend einer Art aus den Fenstern oder Thüren der Häuser auf vie Straßen und
öffentlichen Plätze zu schütten, sowie Teppiche und Tücher dahin auszustäuben.
Kann der Thäter nicht ermittelt werderi, so haftet der Jnhaber des Gebäudetheils,
woselbst die Uebertretung verübt worden ist, für die Strafe, wenn er nicht nachweist,
daß er die Ueberttctung nicht verhüten konnte. Jn den Häusern, deren Einrichtung
das AlMeerest des Wasscrs im Jnnern unmöglich macht, muß das auszugießende
WHer asf die Sttaße getragen und dort ohne Belästigung der VorÜbergehenden
in dse Rinnen ausgeleert werden.

8 25s. Es ist verboten, nach 7 Uhr Morgens Bctten, Wäsche, Teppiche und
Lhnlrche Gegenstände in öffentlich sichtbarer Weise auszuhängen oder auszulegen.

ß 25b. Das Aushängen von Vertaufsgegenständen an der Sußeren Wand der
Häuser oder das Ausstellen solcher auf der Straße ist untersagt.

8 26- Es ist untersagt, die Straßen durch Auslausenlaffen von Jauche, Blut,
Farbe oder andere Ekel over üble Ausdünstung erregende GegenstSnde zu verun-
reinigen.

8 27. Das Auspichen der Fäffer darf nur auf den von der Polizeibehörde auf
Antrag des Gemeinderaths bezeichneten Plätzen geschehen. Bei Fackelzügen dürfen
die Fackeln nicht an die Häuser oder Mauern gestoßen werden.

ß 28. E8 ist verboten. auf öffentlichen Straßen und Plätzen seine Rothdurft
zu verrichten.

ß 29. Großes Schlachtvieh darf nicht ohne hinreichende Begleitung über die
Straße geführt werden; es muß dabei mit einem Nafenband versehen und an
Hürnern und Füßen mit starken Stricken so gebunden werden, daß es bei dcm ge°
ringsten Brrfuch zum Losreißen oder Durchgehen gebändigt und zu Boden geriffen
werdea kann, btt Vermeiden der in ß 102, Ziff. 1 P.St.G. angedrohten Strafc bis zu
50 Mk. Lebendes Bieh, welcheS zum Handel bestimmt ist, darf nicht in der Stadt
herumgetrieben, muß vielmrhr nach dem Viehhofe gebracht werden.

8 30. Unbespannte Pferde dürfen über die Straße nicht anders als am Zaum
oder Hmlftcr, und nebeneinander nie mehr als zwei geführt werden. Befpannie
Wagen vürsen nie ohne Aufficht des Fuhrmanns oder eines Stellvertreters deffelben
bleiben.

8 31. Das Holzmachen vor den HLusern auf den Straßen, wenn es nicht durch
gänzlichxn Mangel an Hofraum geboten, ist unterfagt.

8 32. Desgleichen das Werfen unt Steinen aus den Straßen und öffentlichen
PlLtzen.

8 63. Frnsterlädea, seien fie geöffnet oder geschlvffen, müffen fest angemacht
werde». Die Läden des untern Stockes dürfen in keinem Falle nnr bis zur Hälfte
 
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