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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1878 — Heidelberg, 1878

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https://doi.org/10.11588/diglit.2465#0220
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PrinzFri^drich bis zur UnivsrsitLt. uöthigtznMs auch die zwischen^dem Museum
und Ler üuiversitätsbibliothek besindliche Straße und endlich der Ludwigsplatz
nächst Vem Halteplatz für die Droschken. Die Holzfuhren, insöesondere auch die
WellsisichiM, dllrfen nicht in der Stadt herumfahren, sie haben sielmehr ihre
Wagen aus dem ebe« bezeichneten Theile des Ludmigplatzes aufzustellen. Den Be-
fitzern der Mnächst der h. ^Wirche gelegenen Wirthshäufer ist auch gestattet, die.
bei ihnen einkchrenden tzuhrwerke auf dem Platze vor der Pforte dieser Kirche,
gegenÄber denr Nitterwirthshaus aufzustellen; dies muß jedoch in einer Weife ge-
fchchen, daß das Anfahren der für die Kirche bestimmten Chaisen nicht unmöZlich
gemacht und.überhaupt den Kirchgängern der freie und ungehinderte Eingang mcht
benommen wird. An folchen Wagen muß die Deichsel zurückgelegt oder abge-
nommrn und Nachts Peleuchtnng durch Laternen angebracht werden. Jst die Ueber-
tretung tzor einem Wirthshaus durch einkehrende Reisende sder fremde Fuhrleute
begangm wvrden, so wird die Strafe gegen den Wirth vorbehaltlich seines Rück-
griffs auf den Uebertreter erkannt.

H 38. Jedermann, welcher zu irgend einem Zweck das Straßenpfiaster auf-
brechen lafsen muß, ist gehalten, 24 Stunden vor Beginn der Arbeit und nach
Beeudigung derfet ben den Oemeinderath m Kenntnjß zu setzen. Der Gemeinderath
wird slsdann, um eine gleichmäßige und schnelle Herstelluna des aufgeriffenen
Pflasters zu erreichen, unter Aufficht des Stadtbaumeisters daffelbe auf Kosten des-
jenigm, welcher es hat aufbrechen lassen, binnen längstens 24 Stunden wieder in
den gehörigen Stand setzen laffen.

K 99. Das Ankerwerfen auf hem Vorland ist überall da, wo daffelbe ge-
pfiäDrt. ist UNd Ringe angebracht sind, untersagt. Ebenso ist verboten auf diese
Ringe Holz, Steine oder andere Gegenstände, wodurch deren Benützung erschwert
wnÄtzgn leWN.-. " 7 --^5!--.

.H 40. Neber1retimgen.«sbiger Borfchrift werden nsch ß 366 Z. 10 R.-St.-G.-B.
mit GeldstrBe bis zu MMark c^er mit Haft bis zu 14 Tagcn bestraft.

H. Aperren Wagenrädcr betreffend.

D«^felbe,ifl votgeschrieben für den Schloßberg, das Klingenthor, den Weg vom
Klingenthsr Über die;Eisenbahn bis zum Gymnasiumsgebäude, für die Neckav-
brücke, die Bremeneckgaffe bis zur Oberbadgaffe, die Leiergasfe, Fischergaffe, War-
stallstraße, Schiffgaffe, Brunnengasse und die Strgße zum Heumqrft.

Le^rtretvngen werdey- semäß §123 Ziff. 4 P.St.G.B. an. Geld bis zu 60
Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. (Ortspolizeiliche Vorfchrift vom
IS.HsvMber 1865.)- . - -

6. Drn Lchntz des LtraßenoerLehrs betreffepd.

Verordnung vom 27. Juni 1872.

§ 1. Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegenstände, dusch
Welche der freie Verkehr beejnträchtigt wird, aufMen, hinlegen oder lagern
laffen will,. hat hierzu entweder für den einzelnen Fall oder im Astgemeinen die
Dbrigkeitliche Erlaubuiß einzuholen und die bei Ertheilung derfelben etwa ge-
trvffenen'pplizeilichen Anordnmrgen zu befolgm.

§ 2. Me.Herart aufgestellte, hingelegte oder gelagerte Gegenstünde sind bei
rmgetretener DMkelheit zu beleuchten. Die Verpflichtung hierz.tz. Mgt demjenigen
oh, welchem die Erlaubniß (8 1) ertheill ist. . j

: ..W^ken:bie Gastfuhrwerke iu einem Wirthshaufe. eyrkehyender Reisenden
Ddev Whrlcute auf dee Straße oder einem öffentlichen Platze aufgestellt, fo ist
svwohL Lrr Fuhrnlann als avch der Wirth felbst zu der vorgeschriebrnen Beleuch-
ckung DiÄpfirchtet- ^

K'S. .DLe »ach ß 1-ersorde.rliche Erlaubniß wird b«züglich der inntrhM
QrtS gelegenen. Lßentlichen Straßen, Wege und Plätze, sowie der außerhalb Orts
LefinMchE GeNKiAdewege von >er Ortspolizeibehörde, bezüglich der auMhalb
Qicks MsgMen Landstraßen von der StRchenbauverwaltung ertheilt.
 
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