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1). Die Ordnung in der ÄnlÄgc bttreffrnd.

Ortspolizeiliche Vorjchrift vvm. 28.Mugust) 1377. >: - . - ^
ß 1. Die vordere Bankreihe in den städtischen Anlagen der Heopyltzstraße
unmittelbar längs des Gehwegs, sämmtliche Bänke in den Anlageu.dei dcr At.
Petrrskirche uud jene in dem Garteu um den Neptunspringbrunnen sind nur für
Erwachsene und Mnder in Begleitung ihrch AugehöriWN. bestiWnit.

ß 2. Dienstboten in Begleitung von Kindern dürfen nur die.HMtfp..hffr
genannten Bankreihe stehenden, sowie die auf dem Wredeplatz und. in dem ehe-
maligen landwirthschastlichen Garten ausgestellten Sitzbänke bcnützcn.

H Kisderwagcn vürfen nicht nebeneinander gefahreu werden; m "det
Streäe von der früheren Pension Olingcr sLeppoldstraße No. 22) bis zum vr.
Herth'schen Hause haben> fich die Dienstboten mit denselben auf dem neu ange--
legtcn Gehwege hinter der südlichen Baumreihe zu halten.

Z 4. Der Anlageaufseher hat über die Befolgung dieser Vorschrift zu wachen.
Uebertretungen werden an Geldstrafen brs zu 60 Mark oder mit Haft
brs zu 14 Tagen bestraft.

L. Die Lanalisation -er Sta-t Hei-rtberg -etrtffen-.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Oktober 1873.
ß 1. Jü allen Straßen der Stadt Heidelberg, in denen städtische Kanäle
fich befinden, ist die Versenkung oder oberirdische Ableitung des Waffers der
HauShaltUngen, Küchen und Fabriken, sowie des Abflufies der städtifchen Waffer-
leitung und des Regenwassers verboten. Jn den Straßen, wo erst künftig Kä-
näle erbaut werden, tritt das gleiche Verbot vön der Zeit ihrer BenÜtzbarkeit
an in Kraft.

8 2. Dagegen ist jeder von dem Verbote des Z 1 Mroffene Hausbesttzer
berechtigt, nachdem er 8 Tage zuvor dem Gemeiude^athMmzeige gemacht hat,
den betreffenden Kanal mittelst einer Zweigleitung zu'bemKtzen gegen Entrichtung
eines einmaligen Beitrags*) zu den Herstellungs- und UnM-hältsngskosten, welcher
von dem Gemeinderathe nach besonders zu bestimmenden 'GrMMtzen festgestellt
werden wird. . . .

Sämmtliche Kosten des Zweigkanals hat der Hausbefitzer Mtragen.

Z 3. Uebertretungen des 8 1 werden an Oeld bis zu 150 Mark'vder mit
Haft bestraft. Z'

*) Dieser Beitrag wurde von Großh. BeztrkLamt unterm 4. Mai I8^4.auf 8 Mt. 6V Pf.
pro larjfinden Meter Front des Besitzthums festgefetzt. / )

IV Die Neinhattung der Schtammfammter betttjfen-r

Ortspolizeiüchc Vorschrift' vom 2. Scptember 1876.

81. Das Ablagern . von Straßenkehricht, Unrath, Staub, Schutt und Ab-
fällen jeder Art in die städtischen Kanaleinlüufe und Schlammsammler ist untersagt.'

8 2. Uebertretungen werden sn Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis
zu 14 Tagen bestraft.

VI. Gewerbepolhei.

Lanf- Md Verkauf.

L. Speisemarkt-Or-nvng.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Dezember 1874.

8 1. Das Feilbieten von Bictualien und allen auf ven Wochemnärktenn
mlässigen Gegenständen kann, Sonn- und Festtage ausgenommen, j'chcnTag von
Morgens früh biS Mittags 12 Uhr und nach alter Gewohnheip arn Freitag
Abenv auf den für deN Markt bestnnmten Plätzen staitfiüden^ nänüich: ^

1) auf dem Marktplatze ^ '

2) auf dem Wredeplatz mit der Academiestraße.
 
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