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Markte, soweit es der R<mm gestattet, erlaubt und haben ste fich von der Auf-
sichtsbehörde die Pliitze anweisen zu lasten.

§ 9. Nur unverdorbene, unverfälschte rmd der Gefundheit nicht schädliche
Waaren dürfen auf den Markt gebracht werden/ andere werden je nach Um-
ständen weggeschafft oder confiszirt sß 367 Ziff 7 R.Str.G.B.).

8 10. Auf dem Markt darf nur den Vorschriften der deutschen Maaß- und
Gewichtsordnung entsprechendes Maaß und Gewicht in Anwendung kommen.

8 11. Wer Gegenstände mit Angabe des Gewichts, wie z. B. Butter, feil-
bietet, ist dafür verantwortlich, daß seine Angabe richtig ist, und wird, falls die
Waare zu leicht sein sollte, bestraft. Das Gewicht der Butter darf, mit Aus-
nahme größerer Ballen, nur '/» und i/z Pfund und 1/4 Kilogramm) be-
tragm und wird durch das Polizeipersonal nachgewogen.

8 12. Zur Handhabung dieser Marktordnung ist außer dem Polizeiper-
sonal namentllch der Marktmeister aufgestellt, welcher die geeignete Auskunft er-
theilen wird.

Streitigkeiten über das Marktgeld werden vor dem Bürgermeisteramte zum
Austrage gebracht.

8 13. Wer diese Vorschriften, mit Ausnahme der in Abs. 2 dieses Para-
graphen erwähnten, übertritt, hat gemäß 8 149 Ziff. 6 der deutschen Gewerbe-
Ordnung Strafe an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des UnvermögenS
an Haft bis zu 8 Tagen zu gewärtigen.

Uebertretungen des 8 5 werden gemäß 8 2 des Gesetzes vom 18. Dezember
1867, die Bestrafung der Vorenthaltuug von Gemeindeabgaben betr., mit der
Strase des zwanzigfachen Betrags der geschuldeten Abgabe, bezw. an Geld bis
zu 10 Mark bestraft.

2. Den gewerbsmäßigen Verkaufvon Ba«Lwaaren (Brod) rc. betr.

Ortspolizerliche Vorschrift vom 7. November 1867.

8 1. Wer gewerbsmäßig Brvd verkauft, ist verpflichtet, die Preise für das-
elbe alle 14 Tage fest zu bestimmen, an seinem Verkaufslokal anzuschlagen und
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Letzteres muß von jedem Gewerbetreibenden
besönders geschehen.

8 2. Jnnerhalb dieser 14tägigen Periode darf der Preis nicht erhöht werden.

8 3. Alle Brodforten mit Ausnahme der Ein- und Zweikreuzer-Brode dür-
fen nur mit Angabe eines bestimmten Gewichts, als Ein-, Zwei-, Vier-Pfund-
Laibe u. f. w. verkauft werden und hat der Verküufer dafür einzustchen, daß das
Brod das angegebene Gewicht auch wirklich hat.

8 4. Jn jedem Verkaufslokal muß eine Waage ausgestellt sein, damit das
Brod auf Verlangen vorgewogen werden kann.

Außerdem wird aber auch von der Polizeibehörde von Zeit zu Zeit das
Nachwiegen dieser Waare angeordnet werden.

ß 5. Bäcker- und Verkäufer von Backwaaren werden gemäß 8 134b P.St.G.
bestraft:

a. wenn fie der Vorschrift unter 8 1, 3 und 4 zuwiderhandeln, an Geld
bis zu 30 Mark,

b. wenn sie die Vorfchrift des ß 2 übertreten, an Geld bis zu 60 Mark.

Die Anschläge Über die Preise stnd gemäß Art. 73 der Gewerbeordnung

mit vem polizeilichen Stempel zu versehen.

Z. Viehhof- und Diehmarkt-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. Nov. 1876 mit Ergänzung vom 24. Juli 1877. -

8 1. Alles große und klerne Schlachtvieh. sowie Pferde, welche durch 8in-
heimische oder Auswärtige zu Waster oder zu Land zum Berkauf in hiefiger
Stadt eingebracht werden, müsten in den bestehenden Bichhof eingesteltt, bezw.
auf den Biehmarkt gebracht werden. Die Benützung anderer Stallräume für
verkäufliches Vieh, sowie desten Verkauf an einem andern Orte, oder vor der
z«M Beginn des Marktes bezeichneten Stunde ist unterfagt.
 
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