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216

ß2. Kür Äas EinftrÜett Biehes itt den Mchhof auf die Düued von
acht Tagen oder für Benützung des Marktes zu defftn- Verkauf, hat der Ber-
käufer an den Beständer zu entr'rchten:

1) für einen Qchfen, Stier, eine Kuh, ein Rind oder Pferd . 18 Pfg.

2) für ein fetüis Schwein . . .... . 18 „

' 2s W^emlAalb oder Schaaf . . . . . . 12 „

4) für ein mageres Schwein oder eine Ziege . 9 „

5) für ein Spanfertel . . . . . . . . 3 „

Bleibt das Vieh länger als acht Tage im Viehhof stchen, fo ist die gkeiche

Gebühr wiederholt zu entrichten.

tz 3. Beständer hat für hinlänglichen Raum znm Unterbringen des einzu-
stellenden Viehes zu forgen, die Stallungen mit hrnlänglicher Streu verfehen zu
laffen und sich jeder Geblihrenüberforderung zu enthalten.

tz 4. Der Viehmarkt wird jeden Donnerstag auf dem dafür bestimmten
Platz bei den fogen. Bögen am Neckar abgehalten und beginnt jeweils um 10
Uhr Vormittags.

Fällt auf Donnerstag ein gesetzlicher Feiertag, der Geburtstsg deS Käkfers
oder des Großherzogs, fo findet der Markt am vorhrrgehenden Mittwoch statt.

H 4n. An den Sonn- und gesctzlichen Feiertagen, fowio am Markttage ist
der Verkauf von Vieh im Viebhofe unterfagt; an diefem letzteren Tage ist er
während der Marktzeit überhaupt nur an dem für den Viehmarkt bestimmten
Platz bei den fogen. Bögen gefiattet. '

tz 5. Das Vieh ist «ährend des Marktes fowohl als während des Trans-
portes unter gehörige Äufsicht zu stellen.

Z 6. Sämmtliches eingebrachte Schlachtvieh muß fich iü fchlachtfähigem
Zusümpe befinden. . : 5 .- » ' ^

Kranke und nicht jn fchlachtfähigem Zustande befindliche Thiere, fowie un-
reife Kälber werden, fofern deren Zurückweisung in die Heimath nicht für ge-
hvten erychtet wird, fofort der städtifchen Freibank überwiefen.

Wisientliches Einbringen kranken Viehes unterliegt der in tz M des P.-Str.-
G.-B. angedrohten Strafe an Geld bis zu 15O Mark oder an Haft bis 'zu 6
Wochen.

tz 7. Die Marktbefucher haben den Anordnungen des Bürgermeisteramtes,
bezw. des Bezirksthierarztes oder desien Stellvertreter sofort Folge zu leisten.

Z 8. Uebertretungen diefer Vorfchriften werden nach Maßgabe der tztz 69
und 149 Ziffer 6 der Gewerbeordnung mit Geldbuße bis zu 30 Mark und im
Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

L. Mikthverhältnisse.

1. Gefetz, die Rechtsverhättniffe der Dienstboten betr.

vom 3. Februar 1868.

tz 1. Der Vertrag zwischeu dem Dienstboten und der Dienstherrschaft, wodurch
der eine Theil zur Leistung häuslicher oder landwirthschaftlicher Dienste während
eines längern Zeitraums, der andere Theil zur ZahlüNg eines bestimmten Loh-
nes, sowie zur Leistung eineZ angemesienen Unterhalts stch perpflichtet, ist ver-
bindlich abgefchlossen, fobald über die Art der zu übernehmendcn Dieuste im
Allgemeinen und über den Betrag des Dieystlohns Emigung erfolgt ist.

Jnsoserne der Jnhalt 'des abgefchloffenen Vertrages nicht abweichende Ve-
stimmungen festsetzi, richten fich die Rechte und Verbindlicheiten der Bertrags-
pcrfvnen nach den folgenden Borschriften.

tz 2. Die Emhitndigung und Annahme eines Hastgeldes gilt als em Be-
weis des abgefchlosienen Vertrages. ^

Einfeitige Zurückgabe oder Ueberlasiung des Haftgeldes lSst den Vertvag
uicht auf.

Das den Dienstboten etwa gegebene Haftgeld wird auf den Lohn abgerechnet.
 
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