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ß 11. Das Kefinde ist befvgt, den Dienst ohnr Aufkündigung sofort zu ver-
laffen: ' , - --

wenn der Dienstbote durch fchwere Erkrankung zur Fortsetzvng deS Dienstes
unvermögrnd ist, wenn die Dienstherrschaft in Gant geräth, wenn fie den Wohnort
bleibend verändert oder den Dienstboten nöthigen wrll, längere Neises in entfernte
Gegenden mitzumachen;

wenn fie den Dienstboten mißhandelt, ihm Unfittliches anfinnt oder ihn vor
sslchen Zumuthungen Anderer, die zur Familie gehören oder im Hause regelmäßi-
gen Zutritt haben, nicht schützen konnte oder wollte;

wenn fie dem Dienstboten den Lohn Äber die Verfallzeit vorenthält oder
ihm den nöthigen Unterhalt verweigert, fowie Lberhaupt wegm solcher Hand-
lungen der Dienstherrschaft, welche, wie die angeführten mit den dem Gestnde
gegmüber der Herrschaft nach dem DienstbotmverhLltniffe zustehenden Anforde-
rungen unvereinbarlich find.

ß 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgefchloffene Bertrag kann vor
Ablauf ver Dimstzeit mit Frist von sechs Wochen aufgekündet werdm, wenn
das Haupt der Familie oder das Mitglied derselben stirbt, für deffen besondere
Bedienung das Gesinde gemiethet worden ist.

8 13. Wenn der Dienstbote wührend der Dienstzeit gergäß § 10 entlaffen
wird oder austritt, so kann er nur nach Maßgabe der Dauer des Vertragsver-
hältniffes Anspruch auf die Gegenleistungm des Dienstherrn erheben.

Das Gleiche gilt in den Fällen des § 12.

ß 14. Wenn ein Dienstbote vertragswidrig den Dienst nicht antritt, un-
befugt austritt, oder gemüß § 10, und zwar in Folge eigenen Verschuldms,
mtlaffen wird, so kann der Dienstherr, ohne daß eine gerichtliche Auflösung des
Vertrags, eine Berzugsetzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des
Schadens nöthig fällt, statt der Erfüllung des Vertrags eine Entschädigung ver-
langen oder in Aufrechnung bringen, welche fich auf die Hälfte des Vierteljahrs-
lohnes beläuft. Wenn Dimstboten für landwirthschaftliche Geschäste in der Zeit
vom Juni bis einschließlich October vertragsbrüchig oder entlaffen werdm, so
erhöht fich die Entschädigung auf den vierten Theil des Jahreslohnes.

ß 15. Dem Dienstherrn steht zur Sicherung seiner Entschädigungsforderung
gegen den Dienstboten an der in seiner Wohnung eingebrachtm Habe deffelben,
nnt Ausnahme der zum Gglichen Gebrauche unentbehrlichen Kleidungsstücke, ein
Mckbehaltungsrecht zu.

Wmn der Dimstherr nicht innerhalb sechs Tagen seine Entschädigungsklage
gegm dm Dimstbotm bei dem zuständigen Richter anhängig macht, oder nicht
innerhalb acht Tagen nach Erwirkung eines rechtskräftigen obfiegmden Urtheils
dm Zugriff auf die rückbehaltene Habe beantragt, so erlischt das Rückbehal-
tungsrecht.

8 16. Wird ein Dienstbote von der vertragschließendm Herrschaft unbe-
fugter Weise nicht angmommen oder vertragswidrig entlaffm, oder nimmt er
aus Brrfchulden ves Dienstherrn nach 8 11 stinen Austritt, fo kann er, außer
dem Lohne für die abverdiente Zeit, ohne daß eine gMchtliche Auflösnng des
Vertrags, eine Berzvgsetzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des
Schädms üöthig fällt, fialt der Vertragserfüllung eine Entfchädigung verlangen,
welche die Hälfte des Vierteljahrslohnes brträgt. Wenn Dienstbotm für land-
Mryfchaßtliche Gefchäfte in der Zeit vom October bis einschließlich Februar
nicht angensmmen, entlaffen werden oder auStreten, so erhöht fich die Entfchädi-
güng aüf dm viertm Theil des JahreSkohnes.

8 17. Bei monatweise vermiethetem Gefinde beläuft fich die EntschLdigung
avf.veu Detrag des LahneS für einen halben Monat.

§ 18. Sowohl den Dienstherrn als den Dlmstbotm bleibt in den Aällm
 
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