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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1878 — Heidelberg, 1878

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https://doi.org/10.11588/diglit.2465#0231
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223

Gebührentarifs ftets bei sich zu führen und auf Verlungen deu Bestellern, fswie
-em Polizeipcrsonal vorzuzeigen.

K 8. Uebertretungeu dieser Bestimmungen werden an Geld bis zu 150 Mk.
bestrast.

Oeftere Bestrafungen der Art sder ein fortgesetztes, zuchtloses und unwürdi-
ges Verhalten können dic Untersagung und nöthigenfalls pvlizeiliche Einstellung
des WWrbebetriebes zur Folge Haben (A 14 Abs. 3 der V.-V. z. G.-O.).

Tarif.

I. Für bestimmte Gänge:

1) Jm Jnnern der Stadt mit dem Hauptbahnhofe, dem
neuen akadcmischen Spital, der Diemer'schen Brauerei,
dem vorm. Jäger'schett Bierkeller (Klingenteich) und der
Metz'schcn Kunfisammlung als Grenzpunkten, sowie vom
Bahnhof bis zum Profesior Hofman'schen Haus (Alte Berg-
heimerstraße) und der Keller'schen Fabrik . .

2) Vom Jnnern der Stadt bis zu den 2 letztgenannten
Punkten, sowie dem Schloßberg (oberhalb der Diemerei)

3) Vom Jnnern der Stadt nach der Gasfabrik und dem

Friedhofe.

4) Bom Bahnhofe nach den zwei letztgenannten Punkten .

5) Vom Jnnern der Stadt nach Neuenheim, Hirschgaffe und

Heydweiler's Haus ..

6) Vom Bahnhofe nach den letztgenannten Punkten, sowie

nach dem Schloßberge.

7) Nach dem Schloffe.

8) Mch Albert's Hotel oder dem Schießhause .

9) Nach der Mvlkenkur oder dem Wolfsbrunnen .

10) Nach dem Reuhof über die Kanzel . .

11) Nach dem Königstuhl oder Heiligenberg

12) Rach Handschuchsheim, Kirchheim, Ziegelhausen, Wieblin-

gen oder Rohrbach..

i. n.

bis I

5 Nilo-
gramm
Hand- i
gepäck s

mit

25 Kilo-
gramm
Hand-
gepäck







20


35



35



50


45


60



30



40



50



70


60


80



70

1





80

1

10

1



1

40

1

40

1

70

2

40

3



1



1

40

Wird Rückverbringung, Rückantwort oder Rückbegleitung verlangt, so ist
die Hälfte der Taxe und zwar wenn das Gepäck nicht zurückgebracht wird,
der einfachen Taxe von Colonne I mehr zu entrichten; für etwaige Wartezeit
ist Abschnitt IV Z. 3 maßgebend.

Beträgt das Gewicht des GepScks über 25 Kilogramm, so ist die Hälfte
der in Colonne II angegebenen Taxe mehr zu bezahlen; für Lasten von über
50 Kilogramm ist, wenn fie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe
zu bezahlen; mehr kann bei bedeutenden Lasten nur auf Grund ausdrück-
ticher vorheriger Uebereinkunft verlangt werden. (Abschnitt IV Z. 1.)

Jst das Gepäck Stockwerke hiuauf oder hinunterzutragen, so kommen per
Stück und Stockwerk 5 Pfennige in Ansatz; Handgepäck bis zu 25 Kilogramm
ist ohne besondere Vergütung hinauf und hinabzutragen.

Wird der Dienstmann zu den Gängen unter Z. 5, 7—12 als Führer
benützt, so hat er, eimn einstündigen Aufenthalt an Ort und Stelle einge-
rechnet, 30 Pfeunige weiter zu beziehen.

Bei längerem Aufenthalte sind für jede angefangene l/z Stunde weitere
30 Pfennige zu entrichten.
 
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