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für längere Wariezeit können alS Bergütung 20 Pfg. per Viertelstunde bean-
sprucht werden.

Für andere Wege als die oben verzeichneten, ist ausdrückliche Verabredung
zu treffen.

VII. Nuß- und Haftttpolhei.

Ordnmrg über die Verwendung der einzelnen Äbschnitte des
tteckarufergetändes zu VerkehrsMkcken

vom 14. September 1873 1Z 2 Verordnung vom 25. August 1873).

Z 1. Der freie Platz oberhalb der Neckarbrücke bis zum Ende des Schlacht-
hauses soll, besondere Fälle ausgenommen, nicht zur Verladung, sondern nur
zum Aufstellcn von leeren Wagen an Markttagen benutzt werden.

ß 2. Der Raum unmittelbar unter der Brücke bis zur Dreikönigstraße
wird zur Verladung von Brennholz bestimmt.

H 3. Auf dem Platze bei der Einfahrt in die Dreikönigsstraße ist der Fisch-
markt abzuhalten.

8 4. Der Raum von dcr Dreikönigsstraße bis zur großen Mandelgasse ist
zur ^rladung von Steinen, Rinden und anderen Rohprodukten bestimmt.

8 5. Der Raum von der großen Mandelgaffe bis zur Marstallstraße ist
zum Heuausladen zu benützen.

8 ß. Bon da bis zum Profeffor Walz'schen Hause (Untere Neckarstraße 9)
sind die Hanchelsgüter zu verladen.

8 7. Der Platz von hier bis zur Ziegelgaffe hat zum Verladen von Brenn-
holz und Hopfenstangen zu dienen.

8 8. Das Vorland von der Ziegelgaffe bis zum Ende des Stauß'schen
(jetzt Marx'schen) Hauses ist zum Lagern von Steinen bestimmt.

8 9. Von da an soll das Bauholz gelagert sein.

V. Ausladeordmmg für -ie am liädtifchen Holzlauergebiete
antan-enden Ncckarfchiffe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Mai 1874.

Lage und Ordnung des Ausladeplatzes.

8 1- Der Platz, an welchem die mit Holz beladenen Schiffe zur Aus-
ladung kommen, besteht aus:

a) dem eigentlichen Aüsladeplatz, und

k) dem Aushülfs-Ausladeplatz.

ß 2. Der eigentliche Ausladeplatz
beginnt an der breiten Treppe oberhalb des Profeffor Walz'schen Hauses und
erstreckt sich bis zum unteren Ende dieses Hauses. — An beiden Enden ist der
Platz durch Plakate, an Stangen, bezeichnet.

An diesem Platze können zwei Schiffe zugleich ausgeladen werden. Er muß
auf ein» Breite von 5 bis 6 Meter stets freigchalten werden, damit die Ent-
ladung der Schiffe unbehindert stattfinden und daneben noch ein Fuhrwerk durch-
passiren kann.

ß 3. Der Aushülfs-Ausladeplatz
erstreckt sich vom Plakate am unteren Ende des obigen Platzes bis zur Ein-
mündung der Bienenstraße. Er ist zur Aushülfe bestimmt, wenn drei oder
mehr Schiffe zu gleicher Zeit zur Ausladung kommen.

Dieser Platz muß vom Rande der Reckarböschung an, auf dem Vorlande
in einer Breite von 4 Metern stets frei gehalten werden, so daß beim Ausladen
ein Fuhrwerk noch Raum zum Durchfahren hat.
 
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