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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1878 — Heidelberg, 1878

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https://doi.org/10.11588/diglit.2465#0235
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227

L. Ordnmrg der zum Arrsladen ankommende« Schiffe.

8 4. Das erste, ankommende Schiff hat seinen, auf Schiffslänge bestimm-
ten, Raum am oberen Ende des eigentlichen Ausladeplatzes, direct von der breiten
Treppe an, einzunehmen.

An dieses Schiff schließt sich unmittelbar das nächstkommende an.

Kommen zugleich noch mehrere Schiffe zur Ausladung, so schließt sich stets
das nächst eintreffende direct an das vorher angekommene an.

8 5. Sobald ein Schiff von seiner Ladung entleert ist, hat es sosort den
Ausladeplatz zu verlaffen. Dessen Raum daselbst hat das nächste untere Schiff
einzunehmen.

Sind mehrere Schiffe zugleich am Ausladen, so rücken sämmtliche in die
RSume ihrer Vorderschiffe ein.

8 6. Nach der Ausladung eines Schiffes ist der Ausladeplatz sofort zu
räumen, so daß kein Holz den Ausladeraum länger in Anspruch nimmt, als bis
das Schiff von seiner Ladung entleert ist.

§ 7. Uebertretungen dieser Vorschristen werden gemäß ß 155 des P.-St.-G.-B.
an Geld bis zu 100 Mark oder bis zu 14 Tagen Haft bestraft.

Der Lauerverwalter, sowie die Polizeimannschaft sind zu strenger Aufrecht-
haltung dieser Ordnung und sofortiger Anzeige von Uebertretungen angewiefen.

6. Hotzmarkt- und Lauer-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorjchrift vom 5. Januar 1875 mit Tarif vom 24. Dez. 1875.

8 1. Der Holzmarkt wird auf denjenigen Plätzen abgehalten werden, welche
der Gemeinderath zu Holzmarkt und Lauerplätzen bestimmt. Jedem Holzhändler
wird ein Platz angewiesen, wo er sein Holz in beliebiger Menge aufsetzen kanu.

Bei größeren Holzvorräthen müssen die Holzarchen auf dem Zimmerplatz
16 Fuß hoch, auf dem unterhalb der Straßenhöhe liegenden Quai vom Schlacht-
hause bis zum Kanal der Dreikönigstraße zwölf Fuß hoch und so gesttzt werden,
daß sie nicht einstürzen.

Der nicht gepflasterte Platz von der Lauertreppe beim Spitz'schen Garten
bis zur Dreikönigstraße dient zunächst nur als Rettungsplatz für das auf dem
vorerwähnten unteren Lauerplatze sitzende Holz für den Fall einer Wassersnoth.

Ausnahmsweise ist denjenigen Holzhändlern, welche bis zum Monat October
Holz auf den untern Lauerplatz geführt haben, gestattet, die Hälfte ihres daselbst
lagernden Holzes vom 1. October an bis zum 1. April auf den obern Platz
zu setzen. Bei Benutzung dieses Platzes darf aber den angrenzenden Hausbe-
fitzern die Aussicht auf den Fluß nicht ohne Noth entzogen und in dieser Hin-
sicht von den Bediensteten weder Willkür, noch Begünstigung geübt werden. Zu
diesem Zwecke wird bestimmt, daß die Holzlagerplätze an dieser Stelle das erste
Jahr, von dem Kanal der Dreikönigstraße aufwärts, das zweite Jahr von der
Lauertreppe beim Spitz'schen Garten abwärts in der Weise angewiesen werden
müssen, daß keine Unterbrechung der Plätze stattfindet. Die Holzarchen auf diesem
Platze dürfen die Höhe von acht Fuß nicht übersteigen. An den einzelnen Holz-
jchichten ist der vom Verkäufer bestimmte Kaufpreis mit schwarzer Farbe deutlich
anzuschreiben.

ß 2. Die Lauerbediensteten werden vom Gemcinderath angestellt. Der
Lauerverwalter, welcher in besonders zu vereinbarendem Vertragsvcrhältnisse zur
Gemeindeverwaltung steht, vertritt dieselbe gegenüber dem Verkehre auf dem
Holzmarkt, er beapfstchtigt und überwacht die Handhabung der Holzmarktord-
nung und der nach Maßgabe derselben entworfenen Jnstruction, auf welche Holz-
meffer und Einleger vom Großh. Oberamte verpflichtet werden, und hat etwaige
Uebertretungm derselben dem Gemeinderathe zur Kenntniß zu bringen.

8 3. Die Holzmeffer erhalten von jedem Ster Holz, welches sie meffen,
18 Pfennige Belshnung, zur Hälfte vom Berkäufer und zur andern Hälfte vom
Käufer.
 
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