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231

r:

O

Nach den Straßen, bezw. Plützen.

Vom H

d. Drei-
ttnig-
straße

olzlauer

d. Zim-
mer-
platzes







10

Von Zimmermeister Veth bis Gebrüder Reis (Eingang






der Römerstraße).

1

12

1

3

11

Am Güterbahnhof und Römerstraße ....

1

38

1

30

12

Jn die Bahnhöfe.

1

3



95

13

Bahnhofstraße.

1

20

1

12

14

Leopoldstraße.



95



86

15

Rohrbacherstraße, Gaisbergstraße bis einschließlich Luisen-






straße.

1

12

1

3

16

Von der Luisenstraße weiter hinaus ....

1

30

1

20

17

Unterer fauler Pelz (Klingenthor) ....



86



86

18

Oberer fauler Pelz, Diemers Brauerei



95



95

19

Bis zum ersten Brunnen auf dem Berg

2

6

2

6

20

Bis zur Falknerei (vr. Lobstein) ....

2

75

2

75

21

Jn das Schloß ,.

3



3



22

Friesenberg.

.—

95

1

3

23

Vom Vorland auf den oberen Lauer ....



43





24

Voin Vorland auf den eingesriedigten Platz



52





—-

Dcn O.rtsgebrauch beim Mohuungswechsel betr.

Das II. Bürgermeisteramt hat bezügl. des Ortsgebrauches beim Wohnungs-
wechfel unterm 20. März 1876 nachstehende Bekanntmachung erlassen:

Zur Berichtigung mehrfach verbreiteter irriger Ansichten bezüglich des Orts-
gebrauchs beim Wohnungs-Wechsel bringen wir nachstehende Bestimmungen mit
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß dieselben in allen Fällen zur An-
wendung kommen, bei welchen nicht besondere Vereinbarungen zwischen Ver-
miethern und Miethern getroffen worden sind.

I. Bei den gegen Vnährige Miethe-Zahlung vermietheten Woh-
nungen gelten als übliche Zieltage zum Wohnungswechsel:

Ostermontag,

Johannistag,

Michaelistag,

Zweiter Weihnachtstag.

II. Kündigungen haben längstens an einem dieser 4 Zieltage zu geschehen,
wenn der Auszug an dem darauf folgenden Ziele erfolgen soll. Beträgt die
Miethe jedoch nur 70 Mark per Jahr oder darunter, so darf die Kündigung
auch im Laufe eines Vierteljahres geschehen, immerhin aber nicht später als vier
Wochen vor dem zum Auszug beabsichtigten Ziele.

III. Sowohl die Vermiether, als auch die abgehenden Mrether haben da-
für besorgt zu sein, daß die Wohnungen jeweils an dem betreffenden Zieltage,
beziehungSweise an dem zunächst darauf folgenden Werktage geräumt werden,
damit die neuen Miether rechtzeitig einziehen können.

IV. Eine gesetzliche Frist für ein längeres Verbleiben in
einer Wohnung besteht nicht und kann nur durch ein ganz unabweisbares
Hinderniß, z. B. eine schwere Krankheit, eine Verzögerung im Ausziehen be-
gründet werden.
 
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