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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1878 — Heidelberg, 1878

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https://doi.org/10.11588/diglit.2465#0240
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V. Bei monatweise, jedoch auf unbestnnmte Zeit, vermiethetm Woh'
nungen hat eine Kündigung mindestens 14 Tage vor Ablauf desjenigen Monats
zu geschehen, an defsen Schluß der Auszug stattfinden soll, andernfalls die Miethe
für einen weiteren Monat gültig erscheint.

Jst jedoch die Miethe auf eine bestimmte Zahl von Monaten abgeschloffen,
sv fällt eine besondere Kündigung nicht mehr nöthig, sondern die Miethe endigt
von selbst auf den bereits voraus bestimmten Termin.

VI. Bei Wohnungen, welche an Studirende abgegeben werden, kommen
vorstehende Bestimmungen nicht zur Anwendung, sondern es gelten solche Woh-
nungen jeweils auf ein Semester vermiethet. Soll die Miethe auf ein
weiteres Semester ausgedehnt werdm, so hat eine nme Vereinbarung vor Schluß
des begonnenen zu geschehen.

Beim Sommer-Semester sind die Studirenden berechtigt, ihre Wohnungm
vom 8. April bis Ende August zu benützen und beim Winter-Semester vom
1. October bis Ende März.

Miethet ein Studirender eine Wohnung für mehrere Semester, so fieht es
ihm zu, dieselbe auch während der ganzen dazwischen liegenden Ferien zu be-
nützen.

VII. Jm Allgemeipen ist bei Mieth-Angelegenheiten den billig erscheinenden
Ansprüchm der Betheiligten Rechnung zu tragen und empfiehlt sich z. B. zur
Vermeidung von Störungen darauf zu achten, daß etwaige Ausbesserungen nicht
gleichzeitig in mehreren Zimmern, sondern nur in einem nach dem anderen vor-
genommen werden, damit solche Wohnungen in ihrem einen Theile doch benutz-
bar bleiben und rechtzeitig bezogm werden können.
 
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