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174

IufcrmmensteLLung

der für die

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erlassenen, zur Zeit geltenden ortspolizeilichen Vorschriften, welche
sür das größere Publikum von Jnteresse sind.

I. Ordnungs- und Licherheitsxolizei.

.4- Wohnungs-, Fremden- und Dienstbotenan;eigen.

(§ 49 P.-Str.-G.)

1) Auszug aus der Verordnung vom 11. Juni 1870.

ß 2. Die eintretenden Wohnungsveränderungen find in folgender Weise anzu-
melden:

Jeder Einzug und jeder Auszug ist fpätestens zwei Tage nach seinem

Beginn schriftlich bei der Polizeibehörde nach Formular L anzuzeigen:
a. von dem Besitzer des Wohnhauses oder dem von ihm oder für ihn
aufgestellten Verwalter bezüglich der Meldungen, die sich beziehen auf

1) ihn selbst und seine mit ihm wohnenden Angehörigen,

2) die übrigen in seinem Haushalte wohnenden Personen, wie Dienstboten,
Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute, Pfleglinge,

3) seine Miether,

4) die in dem Haushalte des Miethers wohnenden Personen, wie Ange-
hörige, Dienstboten, Gefellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge und die
von dem Miether aufgenommenen Schlafleute, Aftermiether und deren
Angehörige, soweit alle diefe Personen mit dem Miether zu-
gleich ein- oder ausziehen.

d. von dem Miether in Bezug auf jede Wohnungsveränderung der mit ihm
wohnenden Familienangehörigen, Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge,
Pfieglinge, Aftermiether, Schlafleute, welche mit seiner eigenen
Wohnungsveränderung nicht zusammenfällt.

Personen unter 18 Jahren können außer Betracht bleiben.

Für jede Person ist die Anzeige auf ein besonderes Blatt der Jmpreffen
Formular L zu schreiben. Nur bei Meldungen, die fich auf ein Familien-
haupt beziehen, können Ehefrauen und Kinder auf das gleiche Blatt ge-
schrieben werden.

Z 4. Alle diejenigen Personen, welche von auswärts kommend, ihren vorüber-
gehenden oder bleibenden Aufenthalt in einer Gemeinde nehmen, find, sofern sie das 18te
Lebensjahr zurückgelegt haben, verbunden, spätestens nach 14 Tagen bei der Ortspoli-
zeibehörde schristlich oder mündlich die in Formular 6 enthaltenen Angaben über ihre
persönlichen Verhältniffe zu machen. Zugleich haben ste die etwa in ihrem Befitze be-
findlichen, zum Ausweife über ihre Person dienlichen Papiere auf Verlangen der Orts-
polizeibehörde vorzuzeigen.

tz 7. Gastwirthe (Jnhaber von 86töl Aaruis) haben Namen, Stand, muthmaß-
liche Aufenthaltszeit des Fremden fogleich in das, von ihnen zu führende Fremdenbuch
einzutragen oder von dem Fremden eintragen zu laffen, und Auszüge davon längstens
bis zum andern Morgen der Polizeibehörde mitzutheilen.

Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft.

(Die Jmpreffen zu den Formularen 8 und 6 werden auf dem Paßbureau —
Bezirksamt — unentgeldlich verabfolgt.)

2) Ortspolizeiliche Borschrift vom 13. Juni 1871.

8 1. Die Dienstherrjchaften, Arbeitgeber und Lehrherrn find gehalten, auch den
Diensteintritt und Dienstaustritt der nicht mit ihnen zusammenwohnenden
Dienstboten, Fabrik- und Handarbeiter, Gewerbsgehilsen und Lehrlinge spätestens nach
Umfluß von 2 Tagen fchriftlich bei der Polizeibehörde anzumelden.

ß 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Maick bestraft.
 
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