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Besuche von Eisbahnen veranlaßt, hat spätestens am vorhergchenden Tage dies bei
dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Verlangen dieser Behörde durch ein schriftliches
Zeugniß des zu diesem Zwecke bestellten Sachverständigen über die Tragfähigkeit des
Eises sich auszuweisen.

Z 2. Ein solches Zeugniß kann auch außerdem jederzeit von dem Bezirksamte
verlangt werden.

§ 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unternehmern) als
den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhclubs rc.) ob.

§ 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stellvertreters,
sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er für die Untersuchung und Ausstellung des
Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht durch das Bezirksamt.

§ 5. Das Bezirksamt kann, sokald die Gefahr eines Einbruches vorliegt, jederzeit
das Betreten der Eissläche und die Erlassung von Einladungen hiezu uutersagen.

8 6. Wer nachdem das in 8 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist, die Eis-
fläche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mark bestraft (8 100 P.-Str.-Ges.-B.)

Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mk.
geahndet (§ 108 Ziff. 2 P.-Str.-Ges.-B.)

II. Gesundheitspolizei.

L'chlachttMsordmmg

(in Umarbeitung begriffen).

L. Fleischbeschau.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. Januar 1878.

§ 1. Schweine, Kälber und Schafe, welche zum Verkaufe als Nahrungsmittel für
Menschen geschlachtct werden, müssen ebenso, wie Pferde, Rindvieh und krankes Schlacht-
vieh jeder Art, sowohl vor, als nach der Schlachtung der Besichtigung des Fleisch-
beschauers unterstellt werden. Zu diesem Zwecke muß die beabsichtigte Schlachtung dem
Fleischbeschauer rechtzeitig angezeigt werden. Nur in Nothsällen darf die Stellung zur
Schau vor der Schlachtung unterbleiben.

8 2. Das Fleisch von auswärts geschlachteten Thieren darf in hiefiger Stadt nur
auf Grund einer vom Jleischbeschauer der betreffenden Gemeinde ausgestellten, von der
Ortsbehörde unter Beidrückung des Siegels beglaubigten und von dem hiesigen Fleisch-
beschauer nach nochmaliger Besichtigung bestätigten Gesundheitsscheins zum Ver-
kauf gebracht werden.

Dieser Schein muß das untersuchte Fleisch seiner Art, Stückzahl und dem Gewichte
nach genau beschrieben, und hat nur für einen Tag Gültigkeit.

Jst das Fleisch für Metzger oder Wurstler bestimmt, so darf es entweder nur in
Vierteln oder einzelnen ganzen Stücken, z. B. Lenden, Zungen, Rippenstücke u. dergl.,
niemals aber in ausgebeintem Zustande eingeführt werden.

ß 3. Von auswärts eingeführte Fleischwaaren müffen der Besichtigung durch den
hiesigen Fleischbeschauer unterstellt, und dürfen in hiefiger Stadt nur auf Grund eines
von ihm ausgestellten Gesundheitsscheins verkauft werden.

8 4. Die Besichtigung (8 2 und 3) findet an allen Wochentagen von 7 bis 9 Uhr
Morgens im Rathhause statt.

Wird Fleisch rc. zu einer andern Tageszeit eingeführt, so ist behufs Anordnung
der einstweiligen Aufbewahrung unverzüglich dem Fleischbeschauer Anzeige zu machen.

8 5. Zur Nachtzeit Fleischwaaren oder Fleisch von auswärts geschlachteten Thieren
einzuführen, ist unbedingt untersagt. Es darf solches nur geschehen von Morgens 6 Uhr
bis Abends 8 Uhr in den Monaten Mai bis September, und von Morgens 7 Uhr
bis Abends 5 Uhr in den Monaten Oktober bis April.

8 6. Metzger dürfen Fleisch von auswärts geschlachteten Thieren odcr eingeführte
Fleischwaaren nicht kaufen, ohne daß der Verkäufer sich im Befitze des vom hiesigen
Fleischbeschauer bestätigten, bezw. ausgestellten Gesundheitsscheins (8 2 bezw. 3) befindet.
Derjenige Metzger, dem solches Fleisch rc. ohne Gesundheitsschein angebotcn wird, hat
hiervon der Polizeibehörde Anzeige zu machen.

8 7. Fleisch kranker und solcher Thiere, welchen vor der Schlachtung Arzneistosfe
beigebracht worden find, darf ron auswärts nicht in die hiefige Stadt eingesührt, hier
geschlachtetes nur dann zum Verkauf gebracht werden, wenn von Seiten des Bezirks-
thierarztes der Verkauf vorher gestattet worden ist.
 
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