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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1879 — Heidelberg, 1879

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https://doi.org/10.11588/diglit.2466#0184
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8 8. Als Gebühr für die Fleischbeschau ist vom Befitzer des Schlachtthiers oder
eingeführten Fleisches rc. an die Gemeindekasse zu entrichten:

a. bei Großvieh, per Stück.30 Pfg.

d.

jeden

20

8 9.
Metzgern

Kleinvieh,

eingesührtem Fleisch oder eingeführten Fleischwaaren für
einzelnen Transport ohne Unterschied von Art und Menge . . 10
Die Paragraphen 3, 4, 6 und 8 finden keine Anwendung auf die von
oder von Kaufleuten feilgehaltenen, von auswärts bezogenen, und auf die
hier gesertigten Fleischwaaren; dieselben sind aber jeder Zeit in den Verkaufslokalen
'der Besichtigung durch den Fleischbeschauer unterworfen.

Z 10. Jn den Fleischbänken und Verkaufslokalen darf nur bankwürdiges
Fleisch feilgehalten und verkauft werden (ß 12 der Verordnung vom 17. August 1865,
ß 14 der Dienstweisung für die Fleischbeschauer).

ß 11. Nicht bankwürdiges, d. h. zwar genußbares, aber weniger schmack-und
nahrhaftes Fleisch, wozu insbesondere auch das Fleisch von unter 14 Tagen alten, über-
haupt unreifen und schlechtgenährten Kälbern zu rechnen ist, muß auf Rechnung des
Eigenthümers auf die „Freibank" verbracht und dort nach den Anordnungen des Be-
zirksthierarztes verkauft werden.

Z 12. Uebertretungen werden an Geld bis zu 50 Mk. bestraft.

6. Äuszug aus der Lcicheu- und Friedhofs-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorfchrift vom 19. März 1878.

I Leichen-Ordnung.

Z 1. Friedhofscommission und ihr Geschäftskreis.

Die Friedhofscommisston der Stadt Heidelberg hat im Allgemeinen Alles anzu-
ordnen, was Sterbefälle (mit Ausnahme der Leichenschau) Leichenbegängniffe und Be-
erdigungen betrifft, und kann je nach Erforderniß besondere Verfügungen erlaffen.

Sie hat die Aufsicht über den Friedhof, über die Friedhofskapelle, sowie über die
nöthigen Friedhofsgeräthschaften, deren Anschaffung sie im Benehmen mit dem Stadt-
rathe besorgen läßt.

Ebenso ist derselben das gesammte Leichenpersonal untergeben. Daffelbe wird auf
ihren Antrag vom Stadrath angestellt und entlaffen, vom Bezirksamt verpflichtet.

Alle und jede Beschwerden gegen das Leichenperfonal sind bei der Kommisfion an-
zubringen und hat daffelbe nur von ihr Zustellungen, Verwaltungsmaßregeln und Be-
fehle anzunehmen.

Der Geschäftskreis der Friedhofscommission erstreckt sich nur auf die äußere Ord-
nung bei den Leichenbegängnissen und Beerdigungen. Die Veranstaltung kirchlicher Feier-
lichkerten dabei ist Sache der Betheiligten, welche fich zu diesem Zwecke mit den be-
treffenden Geistlichen durch den Leichenordner in Beziehung zu setzen haben.

§ 2. Mitglieder der Commission.

Die Commission besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt oder deffen SteL-
vertreter als Vorsttzenden, und aus vier vom Städtrath ernannten Mitgliederu ohne
Rückficht auf die Confession.

Der mit der Verwaltung der städtischen Polizei beauftragte Beamte, sowie der
Großh Bezirksarzt und bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter, sind zu den jewei-
ligen Sitzungen der Friedhofskommifsion einzuladen. Diese Beamten nehmen an den
Berathungen Theil, ohne eine entscheidende Stimme zu haben.

Ebenso wird je ein Stadtgeistlicher jeder dahier bestehenden Kirchengemeinden
als Mitglied der Friedhofskommission mit berathender Stimme gewählt.

8 4. Die Leichenordner.

Es werden unter Berückfichtigung der hier bestehenden christlichen Confesfionen
Leichenordner in erforderlicher Zahl angestellt. Der Stadtrath wird dabei nach Mög-
lichkeit auf die Verwendung der jeweiligen Kirchendiener in diesem Amt Bedacht nehmen.
Der Stadtrath behält fich bei ordnungswidrigem Benehmen eines Leichmordners nach
8 1 das Recht vor, denselben aus diesem Dienst zu entlaffen. Die Leichenordner treten
bei Leichenbegängnifsen der betreffenden Confesfion in Function, haben fich aber, je nach
Bedürfniß, in Berhinderungsfällen gegenseitig zu vertreten. Sie haben die Aufgabe,
die ihnen nach der Friebhofsordnung «nd den Weisungen der FriedhofSkomnnffion

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