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2. Für die Erlaubniß zur Errichtung von Monumenten von Metall auf dem
allgemeinen Leichenfeld muß bezahlt werden:

a. bis zu 150 Kilo NichtS;

d. von 150 Kilo bis zu 350 Kilo 20 Mark;

e. über 350 Kilo 40 Mark.

Das Wiegen dieser Monumente hat jeweils auf der, beim Pflastergelderheber vor
dem ehemaligen Mannheimer Thor befindlichen Brückenwaage zu geschehen und muß von
dem Setzer des betrefsenden Monumentes der Waagschein dem Friedhofsausjeher einge-
händigt werden.

Die Monumente auf dem allgemeinen Leichenfelde von Stein werden
nach ihrem Cubikinhalt gemefsen und darnach ist zu bezahlen:
a. bis zu 0,06 Cubikmeter Nichts:

d. von 0,06 Cubikmeter bis zu 0,14 Cubikmeter 20 Mark;

e. über 0,14 Cubikmeter 40 Mark.

3. Für das Ausgraben einer Leiche hat der Todtengräber zu empfangen 10 Mark.

4. Für die Wiederbeerdigung in ein eigenthümliches Grab hat zu erhalten:
a. der Todtengräber 4 Mark;

d. der Friedhofaufseher 1 Mark.

5. Für das Graben eines Fundaments zum Setzen eines Grabsteines
und für strenge Beaufsichtigung dabei kommt:

Dem Friedhofaufseher zu 1 Mark 50 Pfg.

Dem Todtengräber 4 Mark 50 Pfg.

6. Für die erstmalige Bepflanzung eines Grabes von Erwachsenen mit
Blumm erhält der Friedhosaufseher 1 Mark 60 Pfg.;

und eines Kindes unter 15 Jahren 1 Mark.

7. Für die Reinigung und Unterhaltung des Grabes eines Erwachsenen
per Jahr 1 Mark 20 Pfg.

für die eines Kindergrabes 80 Pfg.

8. Für das Ausmauern eines Fundaments zu einem Grabstein sammt Platte über
den Sarg 25 Mark.

Ein solches Fundament soll, wenn kein anderes bestimmtes Maß angegeben wird:
0,54 Meter lang, und 0,66 Mter breit fein, 1,80 Meter in die Tiefe und 0,30 Meter
in die Höhe über dem Grabe gehen.

Jede Ueberschreitung dieses für Fundamente angegebenen Minimalsatzes wird nach
Cubikinhalt berechnet.

Für das Setzen eines Denksteines auf dem allgemeinen Leichenseld
fammt Holzunterlage ist zu bezahlen 2 Mk. 40 Pf.

aä. 5. Das Ausgraben der Fnndamente für Einfasfung eines Grabes
1,20 Meter tief und 0,45 Meter breit wird zu 4,05 Cubikmeter angenommen, per Cubik-
meter 2 Mark 60 Pfg. berechnet, wovon der Friedhofaufseher ein Drittel, der Todten-
gräber zwei Drittel erhält.

Es ist für das Ausgraben der Fundamente für Einfafsung eines Grabes 10 50

von einem Doppelgrab.13 „ 90 „

und von drei Gräbern.17 „ 30 „

zu bezahlen; für jedes weitere zusammenliegende Grab 3Mk. 40Pfg. mehr.
Die Beträge werden wie oben zu einem und zwei Drittel unter die Genannten

vertheilt.

Die übrig bleibende Erde hat der Friedhofaufseher wegzubringen, den Platz zu
reinigen und erhält bei einem Grab 4 H
bei zwei Gräbern 5 „ 30 „
bei drei Gräbern 6 „ 60 „

bei jedem weiteren beisammenliegenden Grab 1 Mark 30 Pfg. mehr. Für
Tiefergraben deS Fundaments als 1,20 Meter zu einer Einfaffung wird per Cubik-
meter 2 Mark 60 Pfg. mehr berechnet, sowie für Wegbringen der Erde für jeden
weiteren Cubikmeter 1 Mark.

Der Friedhofauffeher ist nicht berechtigt, Maurer- und Schlosserarbeiten
für Grabstätten auszuführen oder ausführen zu laffen. Solche Arbeiten find durch
den Frirdhofauffeher bei dem Mdtischen Bauamt anzumelden, welches die Ausführung
der betreffenden Arbeiten nach obigen Taxen besorgt.
 
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