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182

A 13. Die Tonnen ftnd, ehe eine Ueberfüllung eintritt, mit einer leeren, gut ge-
reinigten Tonne zu wechfeln. Die gefüllte Tonne ist mit einem gutschließenden Deckel
zu verfehen und fofort abzuführen und außerhalb der Stadt zu verbringen.

Z 14. Uebertretungen diefer Vorfchrift werden gemäß Z 87a P.-Str.-Ges.-B. mit
Geld bis zu 60 Mark oder Hast bis zu 14 Tagen bestraft.

Bemerkrrrrg.

Die Abfuhr der Tonnen erfolgt seit mehreren Jahren durch den hiefigen Tonnen-
verein, welcher sich der Stadtgemeinde gegenüber verpflichtet hat, die Tonnen gegen be-
stimmte, von den Hauseigenthümern zu entrichtende Gebühren, welche vom Stadtrathe
und Bezirksamte geprüft werden, abholen und vor die Stadt verbringen zu laffen.

L. Die Entleeruug -er Ä.btrittgruben in hiefiger Stadt betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 15. August 1876.

Z 1. Die Entleerung der in der hiesigen Stadt bestehenden Abtrittgruben darf
nur mittelst der städtifchen Saugpumpe geschehen und wird durch einen, von der Stadt-
gemeinde beauftragten Unternehmer besorgt.

Jn einzelnen Fällen kann die Polizeibehörde Ausnahme gestatten.

ß 2. Die Hauseigenthümer, bezw. deren Bevollmächtigte, sind verpflichtet, die
Abtrittgruben entleeren zu lassen, sobald folche über zwei Drittel angefüllt sind.

Zu diesem Zwecke ist dem Unternehmer oder dem städtischen Baubureau gegen Be-
scheinUung Anzeige zu machen, worauf der Unternehmer die Entleerung binnen 4 Tagen
vorzunehmen hat.

ß 3. Die Entleerung der Gruben darf der Regel nach nur an Werktagen und
während der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Hauptstraße, der Plöckstraße und
den Anlagen nur von 5 bis 9 Uhr Morgens und von 7 bis 11 Uhr Abends vorge-
nommen werden. Jn den übrigen Stadttheilen und allgemein in der Zeit vom Iten
Oktober bis 1. Mai kann die Entleerung von 5 Uhr Morgens bis 11 Uhr Abends
stattfinden.

§ 4. Die Saugpumpe muß stets in einem solchen Zustande sein, daß die Arbeit
in geruchlofer Weise und ohne Verunreinigung der Umgebung vollzogen wird.

8 5. Den in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben, Schutt und
dgl. hat der Unternehmer fofort nach Vornahme der Entleerung gegen befondere Ver-
gütung zu entfernen.

Borgefundene Mängel der Grube hat derjenige, welcher die Entleerung besorgt, der
Baubehörde anzuzeigen.

8 6. Zur Abfuhr des Grubeninhalts dürfen nur vollständig wafferdichte und
luftdicht abgeschloffene Fäffer verwendet werden, welche sammt den dazu gehötigen
Wagen mit Oelfarbe angestrichen und stets fauber gehalten fein müffen.

8 7. Nach Beendigung der Entleerung, welche mit thunlichster Raumbeschränkung
vorgenommen werden muß, hat der Unternehmer, bezw. deffen Bedienstete, für die
Reinigung der Straße und des Hauses, soweit solche durch die Entleerung verunreinigt
wurden, zu forgen, wozu die betreffenden Hauseigenthümer das nöthige Waffer zu liefern
haben.

§ 8. Der Unternehmer ist bezüglich der Erfüllung seiner Berpflichtungen den
polizeilichen Strafbestimmungen unterworfen.

8 9. Zuwiderhandlungen werden gemäß Z 87a, P.-Str.-G.-B. ß 366, Ziff. 10
Str.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

II. Tarif.

1) Für die gewöhnliche Entleerung der Grube mittelst der Mafchine 1 Mark 50
Pfennrge per Kubikmeter (1000 Liter).

2) Für die Entfernung des in den Gruben zurückgebliebenen Bodenfatzes, fowie
von Scherbrn, Schutt U. dgl. (8 5 der ortspolizeilichen Borschrift) 20 Pfg. per Heklo-
liter oder 2 Mk. per Kubikmeter.

3) Für die Entleerung solcher Gruben, deren Jnhalt aus Waffer besteht, (von
Water-Clofet's) 20 Psg. per Hektoliter (2 M. per Ku-ikmeter.)
 
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