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Das Sammeln, Transportiren und Lagern von Knochen in der
Stadt Heidelberg betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. August 1875.

8 1. Das Sammeln von ungereinigten Knochen und ähnlichen Thierabfällen
darf nur in guten, nicht durchlöcherten Säcken geschehen.

Es ist untersagt, die Säcke vor den Häusern auf der Straße stehen zu lafsen.

Die Benützung von Wagen oder Karren beim Sammeln ist nicht gestattet.

Z2. Die Verbringung der gesammelten Knochen in das Lager hat noch am
gleichen Tage zu geschehen.

Hiebei können Wagen benutzt werden; doch sind die besuchteren Straßen zu ver-
Meiden und ist es untersagt, die ganz oder theilweise geladenen Wagen unterwegs
halten zu lassen.

Dieser Transport darf ferner nur in der Zeit von Abends 9 Uhr bis Morgens
6 Uhr stattfinden.

§3. Lager von ungereinigten Knochen dürfen in der Stadt nicht bestehen.
Ausnahmen kann nur in besonderen Fällen der Bezirksrath gestatten.

8 4. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14
Tagen bestraft.

(4. Die Geseitigung thierischer Abfälle betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Juli 1873.

8 1. Die Metzger, Wildprethändler, sowie alle anderen Gewerbetreibenden hiefiger
Stadt, in deren Geschäftsräumen leicht in Fäulniß übergehende thierische Abfälle fich
anfammeln, find verpflichtet, alle diese Abfälle in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep--
tember täglich, in der Zeit vom 1. Oktober bis 30 März mindestens zweimal in der
Woche durch Abfuhr vollständig aus der Stadt nach dem städtischen Wasenplatze ver-
bringen zu lafsen.

Die Ablagerung in den Abtrittsgrubeu ist untersagt.

8 2. Die Abfuhr muß bis spätestens Vormittags 7 Uhr und in der Zeit vom
1. Oktober bis 30. März je am Mittwoch und Samstag beendigt fein.

Zu diesen Zeiten wird die regelmäßige Controle durch die Polizeimannschaft er-
folgen.

8 3. Gegen Zuwiderhandelnde wird die sofortige Abfuhr der Stoffe auf ihre
Kosten angeordnet und außerdem Strase an Geld bis zu 60 Mark oder an Hast bis
zu 14 Tagen erkannt werden.

H. Das Halten oon Schweinen betr.

Ortspslizeiliche Vorschrift vom 7. März.1878.

8 1. Das Halten von Schweinen innerhalb der Stadt ist nur gestattet, wenn
hiezu genügender Raum vorhanden, der Fußboden des Schweinstalls, sowie deffen nächste
Umgebung vollkommen wafferdicht hergestellt d. i. cementirt, asphaltirt, oder mit Ce-
mentfugung gepflastert, oder geplattet, eine mit dem Schweinstall durch eine Rinne
verbundene wafferdichte Grube zur Aufnahme des Urins und Ausspülwaffers vorhanden,
und stets für entsprechende Reinlichkeit und den nöthigen Luftzug gesorgt ist.

8 2. Um in einem Hause oder Hofe mehr als zwei Schweine halten zu dürfen,
ist außerdem in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Polizeibehörde erforderlich.

Dieselbe kann insbesondere schon mit Rücksicht auf die Lage dcs Hauses in einer
bestimmten Straße versagt und für den Fall, daß sich Belästigungen für die Nachbarschaft
ergeben, jederzeit widerrufen werden.

8 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14
Tagen bestraft.
 
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