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III. u. IV. Feuer- und Baupolizei.
Feuertöschordnung

vom 12. Mai 1867, ergänzt unterm 10. Juni 1869.

8. Verordnung vom 3V. Dezember 1871.

Dienstherrschaften, Arbeitgeber, Familienhäupter, welche feuergefährliche Hand-
lungen ihrer Dienstleute, Arbeiter, Familienglieder oder Hausgenossen wifsentlich dulden,
desgleichen Personen , welche leichtfertiger Weise Kindern, Blödstnnigen, Wahn-
finnigen oder Betrunkenen Feuer, Licht oder leicht entzündliche Stoffe
anveürauen, oder welche im Freien angemachtes Feuer verlasien, ehe es vollständig aus-
gelöscht ist, werden auf Grund des Z 368 Z. 8 R.-Str.-G. an Geld bis zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

6. Laminreinigung.

Kaminfegerordnung vom 29. Februar 1872.

ß 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung gehört,
muß viermal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30. April gereinigt
werden.

ß 2. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer fünften Fegung, welche
in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.

tz 3. Russische Ofenkamine find jährlich wenigstens dreim al während ihres
Gebrauchs und, wenn fie zur Ableitung des Rauchs aus Küchen dienen, gleich den
sonstigen Küchenkaminen jährlich fünfmal zu reinigen.

§4. Alle zwei Monate während des ganzen Jahres find die Kamine zum
Geschäftsbetriebe der Gastwirthe, Restaurateurs, Kostgeber, Metzger, Färber, Hutmacher,
Effig- und Leimsteder, Tuchscheerer, Branntweinbrenner, Seifenfieder und ähnlicher Ge-
werbe zu fegen.

Alle Monate einmal die Kamine der Bäcker, Bierbrauer während der Brau-
zeit und der Wurstler.

8 5. Außerdem können jedoch, auf Antrag des Kaminfegers oder der Eigenthümer,
fo oft es das Jntereffe der Feuersicherheit erfordert, noch weitere Termine zur Fegung
ftstgesetzt werden.

ß 6. Für die Reinigung der Fabrikkamine ist die Verordnung Gr.
Ministeriums des Jnnern vom 9. November 1868 (Centralverordnungsblatt
Seite 103) maßgebend.

Uebertretungen vorstehender Bestimmungen von Seiten der betreffenden Hausbesitzer
werden gemäß 8 368 Ziff. 4 R.-Str.-G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder
mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.

Tarif.

I. Für deutsche oder steigbare Kamine:

1. Für ein einstöckiges Kamin (d. h. aus dem obersten Stocke durch Mk. Mg.

den Dachraum führend).. — 12

2. für ein zweistöckiges Kamin.. — 18

3. für ein d reistöckiges Kamin.— 24

4. für ein vierstöckiges Kamin.— 30

5. für ein fünfstöckiges Kamin .. — 36

II. Für russifche Kamine:

1. für ein einstöckiges Kamin ..— 15

2. filr ein zweistöckiges Kamin.. — 24

3. für ein dreistöckiges Kamin.— 33

4. für ein vierstöckiges Kamin . . . . . . — 42

5. für ein fünfstöckiges Kamin ..— 50

III. Für das Ausbrennen der Kamine:

1. bei einem einstöckigen Bau.15

2. bei einem zweistöckigen Bau ........ 1 12
 
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