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188

M. Mg.

3. bei einem drei» oder mehrstöckigen Bau.1 L5

IV. Für das Reinigen einer Hurte oder eines sog.Rauchlochs . — 6

Hiebei wird noch bemerkt:

a. Oeffnen und Schließen der Klappen und Putzthürchen wird nicht befonders
vergütet.

d. Halbstöcke, Mansarden, Souterrains oder Keller zählen als Stockwerke.

o. Der Kaminfeger hat sämmtliche Reinigungsapparate zu stellen und den Ruß
aus den Kaminen herauszuschaffen.

ä. Das Begehen des Daches durch den Kaminfeger von einem Kamine zum
andern ist verboten.

v. Die Lmrichtung der Gasleitnngen betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. Juli 1878.

Z 1. Zu den Gasleitungen dürfen künftighin nur noch eiserne Röhren benützt
werden. Die Verwendung von Bleirohr ist nur zuläsfig, wenn es sich um Reparaturen,
kurze Erweiterungen und unwesentliche Veränderungen bereits bestehender Bleirohrlei-
tungen handelt.

ß 2. Die Röhren und Verbindungsstücke find vor dem Verlegen in dem Zustande,
wie sie zur Verwendung kommen sollen, auf ihre Luftdichtigkeit zu prüfen und dürfen
nur dann benützt werden, wenn sie sich vollkommen dicht erwiesen haben. Es ist un-
statthaft, etwa gefundene Fehler an eisernen Röhren und Verbindungsstücken durch Ver-
streichen mit Kitt oder Verhämmern oder durch Schnell-Loth zu repariren Verstreichen
mit Kitt oder Verhämmern undichter Stellen ist auch bei Bleirohrleitungen untersagt,
dagegen bei diesen das Verlöthen zulässig.

Z 3. Die Verbindungen und Verschlüsse der Röhren müssen auf dauerhafte und
solide Weise luftdicht hergestellt werden, bei Eisenröhren durch Muffeu, Metall-Stopfen
und Flanschen oder Kappen, bei Bleiröhren, wo diese nach § 1 überhaupt zuläsfig sind,
durch Verlöthen.

Wo Bleirohrleitungen durch Mauerwerk oder Gebälke gehen, muß ein schmiedeisernes
Futterrohr über dieselben geschoben werden, welches etwa 1 Centimeter weiter, als der
äußere Durchmeffer des Bleirohrs ist, und aus jeder Seite der Mauer oder des Ge-
bälkes mindestens 1 Centimeter vorsteht.

Z 4. Wo Eisenrohr an bestehende Bleirohrleitung angeschlossen werden soll, darf
die Verbindung von Eisen mit Blei nicht durch unmittelbares Anlöthen erfolgen, viel-
mehr muß dieselbe mittelst messingener Verbindungsschrauben, welche an das Bleirohr
anzulöthen sind, ausgeführt werden.

Bei Bestimmung der Rohrweiten ist für gewöhnliche Verhältnisie die folgende Ta-
belle maßgebend, während in außergewöhnlichen Fällen der betreffende Jnstallateur mit
der Direktion des Gaswerks über die zu wählenden Rohrdimensionen rc. rc. sich zu
verständigen hat.

Länge der Leitung
in Meter


Durchmesser der Röhren in
und Millimeter

Zoll


V8"

10

fir

13

IVM

3/4"

20

mm.



25

wm.

1'/4"

32

mm.

1'/2«

38

WM.



51

WM.

3

3

10

32

65

120

188

"895"

6

2

7

22

46

84

133

280

9

2

6

18

37

69

109

228

12

1

5

16

32

60

94

198

15

1

4

14

29

54

84

178

18

1

4

13

26

48

77

162

21



4

12

24

45

72

150

24



3

11

23

42

67

140

27

_

3

11

21

40

68

130

30



3

10

20

38

59

124

36



2

10

19

34

54

113

42



2

9

17

32

50

105
 
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