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Ein Beispiel wird die Anwendung der Tabelle erläutern.

Angenommen, es sollte eine Rohrleitung von 26m LSnge für 18 Flammen her-
gestellt werden, so hat man in der ersten Vertikal-Spalte der Tabelle diejenige Zahl
zu nehmen, welche der gegebenen Leitungslänge am nächsten kommt. Gegeben ist in
unserem angenommenen Fall die Länge 26; es würde also in der Tabelle die Zahl 27
dafür zu nehmen sein. Man sucht nun in derselben Horizontalzeile von links nach
rechts die nächst höhere als die gegebene Flammenzahl, statt der angenommenen 18 mit-
hin 21, und da diese in der Spalte für 1 Zoll englisch — 25 Millimeter Rohr steht,
ist also ein Rohr von dieser Weite erforderlich und genügend, 18 Flammen bei einer
Leitungslänge von 26 Meter noch mit Sicherheit zu versorgen.

tz 6. Die Röhrenleitung soll in der Regel zu Tag und muß stets mit dem nöthigen
Gefälle gelegt werden. Auch bei Veränderungen und Erweiterungen bestehender Blei-
rohrleitungen müffen eiserne Röhren zur Verwendung kommen, sobald dieselben in die
Wand, unter die Decke, oder unter die Dielen gelegt werden sollen. Das Zudecken
derselben darf aber stets erst nach erfolgter sorgfältigster Prüfung der Dichtigkeit seitens
des Jnstallateurs dieser Leitungen stattfinden.

Zum Ablaffen der in den Röhren sich sammelnden Condensationsflüssigkeiten find
an geeigneten Stellen, namentlich da, wo die Leitung von wärmeren in kältere Räume
übertritt, Waffersäcke mit sicherem Verschluß anzubringen.- An feuchten Stellen sind
Eisenröhren durch Anstrich gegen Oxidation zu schützen.

§ 7. Die Haupt- und Zwischenhahnen müffen in der Regel dieselbe Durchlaßöffnung
haben, wie die Röhren, an denen sie angebracht find, sie müffen ferner mit Stellstift
versehen sein und nicht aus ihrer Hülse herausgezogen werden können. Der Kopf des
Hahnens muß — am Besten mit emer tief eingefeilten Rille — so gekennzeichnet werden,
daß man auch im Dunkeln leicht erkennen kann, ob er geöffnet oder geschloffen ist. —
Bei ausgedehnten Leitungen sind an geeigneter Stelle Zwischenhahnen in dieselbe einzu-
setzen, auch müssen Kronleuchter durch leicht zugängliche Hahnen für fich abgeschloffen
werden können.

ß 8. Den Privatinstallateuren ist es untersagt, die innere Leitung mit der Gasuhr
zu verbinden, letzteres geschieht vielmehr in allen Fällen von den Jnstallateuren des
städtischen Gaswerks, welche auch allein berechtigt sind, die Zuleitung anzufertigen und
die Gasuhr zu stellen

Vor dem Anschrauben der Lampen ist die Leitung mittelst eines Manometers mit
einem Luftdruck von 25 Centimeter Waffersäule zu prüfen, und muß der Wafferstand
im Manometer innerhalb einer Beobachtungszeit von 3 Minuten keine wahrnehmbare
Veränderung zeigen.

Jede Gaslampe ist vor dem Anschrauben auf das Genaueste auf ihre Dichtigkeit
zu prüsen und nicht eher anzuschrauben, bevor fie sich nicht vollkommen dicht erwiesen hat.

Nach dem Anschrauben der Lampen ist die Prüfung der ganzen Leitung zu wieder-
holen. Jst dieselbe gut ausgefallen, so ist bei der Gaswerksdirektion der schriftliche
Antrag zu stellen, nunmehr die innere Leitung mit der Gasuhr zu verbinden, welche
sodann ihrerseits die Leitung prüfen und nach Gutfindung derselben thunlichst bald
diese Arbeit ausführen laffen wird.

8 9. Der Verfertiger der Gasanlage ist verpflichtet, den betreffenden
Gasabonnenten mit allen Einzelnheiten derselben bekannt zu machen und ihn namentlich
über alle Vorfichtsmaßregeln zu unterrichten, welche bei der Benützung des Gases
beobachtet werden müffen.

8 10. Der Gasabnehmer hat die Verpflichtung, die Gaseinrichtung in gutem
Zustande zu erhalten und vorgekommene Beschädigungen sogleich wieder herstellen zu
laffen.

tz 11. Uebertretungen werden an Geld bis zu 50 Mark bcziehungSweise an Geld
bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

L. Sauordurmg.

1) Allgemeine Bauordnung vom 15. Mai 1869 (fiehe Gesetz- und Ber-
ordnungsblatt No. 1l).

2) Bauordnung für die Stadt Heidelberg vom 12. Dezember 1866
(in Separatabdrücken in der Buchdruckerei von G. Mohr zu beziehen).
 
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