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einer Weise geschehen, daß das Anfahren der für die Kirche bestimmten Chaisen nichl
unmöglich gemacht und überhaupt den Kirchengängern der freie und ungehinderte Ein-
gang nicht benommen wird. An solchen Wagen muß die Deichsel zurückgelegt oder
abgenommen und Nachts Beleuchtung durch Laternen angebracht werden. Jst die Ueber-
tretung vor einem Wirthshaus durch einkehrende Reisende oder fremde Fuhrleute be-
gangen worden, so wird die Strafe gegen den Wirth vorbehaltlich seines Rückgriffs auf
den Uebertreter erkannt.

§ 38. Federmann, welcher zu irgend einem Zweck das Straßenpflaster aufbrechen
laffen muß, ist gehalten, 24 Stunden vor Beginn der Arbeit und nach Beendigung
derselben den Gemeinderath in Kenntniß zu setzen. Der Gemeinderath wird alsdann,
um eine gleichmäßige und schnelle Herstellung des aufgerifsenen Pflasters zu erreichen,
unter Aufsicht des Stadtbaumeisters dasselbe auf Kosten desjenigen, welcher es hat auf-
brechen laffen, binnen längstens 24 Stunden wieder in den gehörigen Stand setzen laffen.

8 39. Das Ankerwerfen auf dem Vorland ist überall da, wo dasselbe gepflästert
ist und Ringe angebracht sind, untersagt. Ebenio ist verboten auf diese Ringe Holz,
Steine oder andere Gegenstä ide, wodurch deren Benützung erschwert wird, zu legen.

ß 40. Uebertretungen obiger Vorschrift werden nach § 366 Z. 10 R.-Str.-Ges.-B.
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

8. Sperren -er Wagenrä-er -etreffen-.

Dasselbe ist vorgeschrieben für den Schloßberg, das Klingenthor, den Weg vom
Klingenthor über die Eisenbahn bis zum Gymnasiumsgebäude, für die Neckarbrücke, die
Bremeneckgasse bis zur Oberbadgaffe, die Leiergaffe, Fischergasse, Marstallstraße, Schiff-
gaffe, Brunnengasse und die Straße zum Heumarkt.

Uebertretungen werden gemäß "8 123 Ziff. 4 P.-Str.-Ges.-B. an Geld bis zu 60
Mark oder Haftbis zu 14 Tagen bestraft. (Ortspolizeil. Vorschrift. v 18. Nov. 1865.)-

6. Den Zchutz örs Straßenverkehrs betreffenö.

Verordnung vom 27. Juni 1872.

ß 1. Wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegenstände, durch welche
der freie Verkehr beeinträchtigt wird, aufstellen, hinlegen oder lagern laffen will, hat
hierzu entweder für den einzelnen Fall oder im Allgemeinen die obrigkeitliche Erlaub-
niß einzuholen und die bei Ertheilung derselben etwa getroffenen polizeilichen Anord
nungen zu befolgen.

ß 2. Alle derart aufgestellte, hingelegte oder gelagerte Gegenstände sind bei einge-
tretener Dunkelheit zu beleuchten. Die Verpflichtnng hierzu liegt demjenigen ob, welchem
die Erlaubniß (8 H ertheilt ist.

Werden die Gastfuhrwerke in einem Wirthshause einkehrender Reisenden oder Fuhr-
leute aus der Straße oder einem öffentlichen Platze aufgestellt, so ist sowohl der Fuhr-
mann als auch der Wirth selbst zu der vorgeschriebenen Beleuchtung verpflichtet.

ß 3. Die nach ß 1 ersorderliche Erlaubniß wird bezüglich der innerhalb Orts
gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, sowie der außerhalb Orts befindlichen
Gemeindewege von der Ortspolizeibehörde, bezüglich der außerhalb Orts gelegenen Land-
straßen von der Straßenbauverwaltung ertheilt.

v. Ne Or-nuna in -er Aulage -etreffeu-.

Ortspolizeiliche Äorschrift vom 28. August 1877.

8 1. Die vordere Bankreihe in den städtischen Anlagen der Leopoldstraße un-
mittewar längs des Gehwegs, sämmtliche Bänke in den Anlagen bei der St. Peters-
kirche und jene in dem Garten um den Neptunspringbrunnen sind nur für Erwachsene
und Kinder in Begleitung ihrer Angehöriyen besttmmt.

8 2. Dienstboten in Begleitung von Kmdern dürfen nur die hinter der genannten
Bankreihe stehenden, sowie die auf dem Wredeplatz uud in dem ehemaligen land-
wirthschaftlrchen Garten aufgestellten Sitzbänke benützen.

ß 3. Kinderwagen dürfen nicht nebeneinander gefahren werden; in der Strecke
von der früheren Penston Olinger (Leopoldslraße No. 22) bis zum vr. Herth'schen
Hause haben sich die Dienstboten mit denselben auf dem neu angelegten Gehwege
hinter der südlichen Baumreihe zu balten.

8 4. Der Anlageaüffeher hat über die Befolgung dieser Vorschrist zu wachen.

Ueberttetungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14
Tagen bestrast.
 
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