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Der Verkauf dieser Victualien darf auch Nachmittags uud auch an Sonn- und
Festtagen mit Ausschluß der Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienftes ftattstnden.

ß 3. Während der Marktzeit dürfen die Plätze zu keinem andern Zwecke benützt,
beziehungsweise versperrt werden, und dürfen namentlich über den abgegrenzten
Marktplatz während dieser Zeit keine Fuhrwerke fahren, noch darf darüber geritten
oder Vieh aettieben werden.

Zur Aufstelluna größerer Wagen und Buden kann die Polizeibehörde nach An-
hörung des Gemeinderaths Erlaubniß ertheilen.

ß 4. Hunde dürfen nicht auf die Märkte mitgenommen werden, auch sind die
Befitzer derjenigen sttafbar, welche herrenlos auf den Märkten herumlaufen.

8 5. Von allen zu Markte gebrachten Gegenständen ist an den Marktmeister
das festgesetzte Markt- (Platz-) Geld zu entrichten, wofür derselbe das betteffende
Marktzeicheu zu übergeben hat.

Auswärtige Milchhändler, welche auf öffentlichen Plätzen oder
Straßen feil halten wollen, haben bereits am Eingang der Stadt
dem dort aufgestellten Controleur das Marktgeld zu bezahlen.

§ 6. Marktgeld wird bezahlt:

а. von einem Korb bis zu 50 Centimeter Durchmesser ... 3 Pfg.

d. von einem dto. darüber ........ 6 „

0. von einem hohen Korb bis zu 50 Centimeter .... 6 „

ä. von einem hohen Korb darüber . . . . . . 9 „

б. vou einem Tuch, welches unter 50 Centimeter Durchmesser Raum

einnimmt ..3 „

k. von einem dto. größeren . . . . . . . . 6 „

g. von einem Sack ... . . 6 „

d. von einem mittleren Faß ....... 6 „

1. von einem größeren Faß .9 „

L. von einem Schiebkarren.6 „

l. von einem zweirädrigen Handkarren . . . . . 12 „

m. von einem Einspännerwagen ....... 17 „

n. von einem Zweispännerwagen . . ..23 „

Wird vor dem Wagen noch eine Flechte zum Verkaufe benützt, so ist
von dieser die Halfte des Platzgeldes für den Wagen zu zahlen. Von Wagen,
welche auf dem Markte zum Feilbieten verwendet werden, müssen sofort die
Deichseln entfernt werden.

o. von einem Tisch, auf welchem Waaren feilgeboten werden, biS

zu 1 Quadratmeter ......... 6 Pfg.

x. darüber bis zu 2 Quadratmeter ...... 12 „

g. von einem Kammstand (sogen. Kammkiste) .... 3 „

r. von einem Stande bis zu 2 Ouadratmeter . . . . 12 „

8. von einem Stande darüber, je nach Verhältniß

t. Kübel, Fischbehälter werden in demselben Verhältniß wie die Körbe behandelt.

u. Von allen sonftigen zu Markt gebracht werdenden Gegenständen wird dcr
' Quadratmeter Piatz mit je 6 Pfg. berechnet.

8 7. Sämmtliche Waaren müssen an den für sie bestimmten Plätzen, welche für
Körbe und Fuhren gettennt sind, aufgestellt und dürfen diese Plätze während des
Markts nicht verändert werden.

8 8. Auch den Gewerbetreibenden ist der Verkauf ihrer Waaren auf dem Markte,
soweit es der Raum gestattet, erlaubt und haben ste sich von der Aufstchtsbehörde
oie Plätze anweisen zu lassen.

8 9. Nur unverdorbene, unverfälschte und der Gesundheit nicht schädliche Waaren
dürfen auf den Markt qebracht werden; andere werden je nach Umständen weg-
geschafft oder confiscirt (ß 367 Ziff. 7 R.Stt.G.B.).

8 10. Auf dem Markt darf nur den Vorschriften der deutschen Maaß- und Ge-
wichtsordnuna entsprechendes Maaß und Gewicht in Anwendung kommen.

8 11. Wer Gegenstände mit Angabe des Gewichts, wie z. B. Butter, feilbietet,
ist dafür verantwortlich, daß seine Angabe richtig ist, und wird, falls die Waare zu
leicht sein sollte, bestraft. Das Gewicht der Butter darf, mit Ausnahme größerer
Ballen, nur 1/4 und Vs Pfund (sig und l/4 Kilogramm) bettagen und wird durch
das Polizeipersonal nachgewogen.

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